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Bedingte Termingeschäfte

dienen der Risikominderung von Termingeschäften.
Sie räumen (im Gegensatz zu den Fixgeschäften) einem Partner eine Alternative ein: Dieser Partner (Wähler) hat das Recht, am Termin (bzw. einige Tage zuvor) seine Entscheidung zu treffen, die für den anderen Partner (Stillhalter) verbindlich ist. Als Preis für das Wahlrecht ist vom Wähler im Falle der Erfüllung ein (um den Ecart) ungünstigerer Kurs als der mTerminkurs eines Fixgeschäfts zu akzeptieren oder im Falle des Rücktritts ein Reuegeld (Prämie, Nochgeld) zu entrichten. Für die Reuegelder gelten feste Sätze, während der Ecart ein Marktpreis ist. Reuegeld und Ecart können identisch sein (gerades Geschäft) oder differieren (ungerades Geschäft).
Gegenwärtig werden eigentlich nur noch Prämiengeschäfte ausgeführt, meist in der Spezialform des Optionsgeschäfts. Bedingte Termingeschäfte sind weiterhin das Stellagegeschäft und das Nochgeschäft.
Es bestehen folgende Wahlrechte:
(1) Bei den Prämiengeschäften: Erfüllung zum Prämienkurs oder Rücktritt unter Entrichtung der Prämie.
(2) Beim Stellagegeschäft: Abnahme (Kauf) oder Lieferung (Verkauf).
(3) Bei den Noch-Geschäften (Koppelung von Fix- und Prämiengeschäft): Erfüllung des Grundgeschäfts; darüber hinaus Wahlrecht auf nochmalige Erfüllung zum Nochkurs oder Rücktritt von der nochmaligen Erfüllung unter Entrichtung des Nochgeldes.

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