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Convention Relative au Contrat de Transport International de Marchandise par Route (CMR)

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
Das 1956 geschlossene Abkommen ist die wichtigste Rechtsgrundlage im internationalen Straßengüterverkehr. Seine Regelungen sind seit 1961 in Deutschland rechtsgültig. Das Übereinkommen gilt für alle Gütertransporte, bei denen der Versand- oder Bestimmungsort in einem der Vertragsstaaten liegt. Zu ihnen gehören heute fast alle europäischen Länder sowie mehrere Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Nach dem CMR erstreckt sich die Haftung eines Frachtführers bei teilweisem oder totalem Verlust der Ware auf einen Schadensersatz bis zum Warenwert, zuzüglich 10% des entgangenen Gewinns, höchstens jedoch auf 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte (SZR)) pro Kilogramm fehlenden oder beschädigten Rohgewichts. Durch Wertangabe im Frachtbrief kann die Haftungsgrenze auf den eingetragenen Warenwert erhöht werden.

Abk. f. (frz.) Convention relative au contract de transport international des Marchandises par Route; Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr.

-Frachtbrief

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