Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Dienstvertrag

ist nach §§ 611 ff BGB ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der eine Partner zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere zum Entgelt derselben verpflichtet. Im Gegensatz zum Werkvertrag besteht nur eine Verpflichtung zum Tätigwerden (z.B Arbeiten an einem Fensterrahmen), nicht aber zur Herbeiführung eines Erfolgs (z.B. Fertigstellung eines Fensterrahmens). Bei höheren selbständigen und geistigen Tätigkeiten (z.B. Rechtsanwalt) liegt hingegen ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor.

Dienstvertrag ist ein schuldrechtlicher, gegenseitiger Vertrag, durch den der eine Vertragspartner (der Dienstverpflichtete) zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere (der Dienstberechtigte) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird, §611 BGB. Der Inhalt der Leistungsverpflichtung unterscheidet den Dienstvertrag vom Werkvertrag: Bei diesem wird ein bestimmter Erfolg geschuldet, beim Dienstvertrag dagegen eine Tätigkeit auf Zeit. Das Recht des Dienstvertrag ist das Kernstück des Arbeitsvertragsrechts, das auf verschiedene Gesetze verstreut ist und in wesentlichen Grund zügen durch die Rechtsprechung ausgeformt ist. Der Arbeitsvertrag wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen und begründet ein Dauerschuldverhältnis mit besonderen Fürsorge und Treuepflichten. Als Unterform des Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag dadurch gekennzeichnet, daß er zu unselbständigabhängigen Dienstleistungen in Weisungsabhängigkeit vom Arbeitgeber verpflichtet, während die Dienstleistungen nach § 611 BGB auch in wirtschaftlicher und sozialer Selbständigkeit und Unabhängigkeit geleistet werden können (Beispiele hierfür: Wirtschaftsprüfer, Steuerberater). Hat der Dienstvertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand, so liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB vor. Vom » Auftrag unterscheidet den Dienstvertrag seine Entgeltlichkeit. Der Dienstleistungsverpflichtete hat die Dienste im Zweifel in eigener Person zu erbringen (§ 613 BGB); er hat einen Vergütungsanspruch auch ohne entspr. Vereinbarung, »wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist« (§ 612 Abs. 1 BGB). Unterliegt die Vergütung der Mehrwertsteuer pflicht, so ist sie zusätzlich zur Vergü tung zu zahlen. Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu ent richten (§ 614 BGB). Zur Vergütungs pflicht bei vorübergehender Dienst verhinderung vgl. § 616 BGBund Spezialgesetze (für gewerbliche tech nische Angestellte § 133 c GewO, für kaufmännische Angestellte § 63 HGB, für Auszubildende § 12 Abs. 1 Nr. 2 b BerBG, für Arbeiter das Lohnfortzahlungsgesetz). Nach § 618 BGB trifft den Dienstberechtigten die unabdingbare Pflicht (§ 619 BGB), Schutzmaßnahmen zugunsten des Dienstverpflichteten zu treffen. Das Dienstverhältnis endet durch Zeitablauf (§ 620 BGB), ordentliche Kündigung (§621624 BGB) oder durch außerordentliche Kündigung aus Wichtige m Grund (§ 626 BGB). Besondere Kündigungsschutzvorschriften enthalten u. a. das KündigungsschutzG, das SchwerbehindertenG, das MutterschutzG, das ArbeitsplatzschutzG (für Wehrdienst Leistende) und das BetrVG.

Vertrag, in dem sich ein Teil zur Leistung von Diensten, der andere zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet (§§611 ff. BGB). Bei der Leistung von Diensten kommt es im Gegensatz zur Herstellung eines Werkes (Werkvertrag) nicht auf den erreichten Erfolg an. Unterfall des Dienstvertrags ist der Arbeitsvertrag, in dessen Gegensatz die sog. freien Dienstverträge (vor allem Arztvertrag, Rechtsanwaltsvertrag, Verträge mit Organen juristischer Personen) stehen.   Literatur: Söllner, A., Kommentierung zu §§611 f. BGB, in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 3, Erster Halbband, 2. Aufl., München 1987.

Dienstverträge verpflichten den einen Vertragspartner (Dienstgeber), die versprochenen Dienste zu leisten, und den anderen Vertragspartner. die versprochene Vergütung zu gewähren (§§ öl 1 ff. liG13). Im Unterschied zum Werkvertrag liegt die Verpflichtung des Dienstgebers nur darin, tätig zu werden, nicht aber einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Beispiel: Fin Bauherr schließt mit einem Architekten einen Dienstvertrag, wenn er diesem ausschließlich die Bauleitung überträgt. Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Art des Dienstvertrags. für den die Vorschriften über Dienstverträge nur hilfsweise angewandt werden.

Vorhergehender Fachbegriff: Dienstreise-Unfallversicherung | Nächster Fachbegriff: Dienstverträge



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Budgetüberschuss | Completed Contract Methode | Vent-for-surplus

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon