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Gebrochener Güterverkehr

Beförderung von Gütern unter Benutzung verschiedener Transportmittel (Lkw, Bahn). Häufig ist dabei ein Wechsel des Spediteurs bzw. eine Zwischenlagerung unvermeidlich. Somit werden oft spezifische Verträge mit Spediteuren und Lagerhaltern notwendig. Ersterer übernimmt in der Regel in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Exporteurs bzw. Importeurs Planung und Durchführung des Transports vom Absender bis zum Empfänger sowie alle Nebendienste wie die Beschaffung der multimodalen Transportdokumente, Versicherungs- und Zollformalitäten. In Europa sind Sammelladeverkehrsplätze gebräuchlich, an denen mehrere Spediteure ihre Ladungen sammeln bzw. zu denen sie ihre Ladungen versenden. Von dort werden die Waren zu festgelegten Terminen von den beauftragten Frachtführern abgeholt. Der Spediteur hat bis zur Bezahlung seiner Auslagen ein gesetzliches Pfandrecht. Die Frachtzahlung erfolgt deshalb häufig im voraus oder als Abschlagszahlung. Rechtsgrundlage sind in Deutschland die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp)-Mit jedem Speditionsvertrag ist üblicherweise eine Speditions- und Rollfuhrversicherung (SVS/RVS) verbunden, durch die der Spediteur seine Haftung auf eine Versicherung überträgt. Bei Zwischenlagerungen übernehmen in der Regel Lagerhalter die Verantwortung für die Erhaltung von Quantität und Qualität der Ware. Sie haften für Schadenersatz, wenn Schäden infolge unzulänglicher kaufmännischer Sorgfalt auftreten. Von gebrochenem Transithandel (Transithandelsgeschäfte) wird gesprochen, wenn der Transithändler in einem Zollager oder Freihafen eine Bearbeitung, Umsortierung oder Neuverpackung der Ware vornimmt (zum Beispiel nach einem Landtransport für den Seeverkehr).

Begr. f. d. kombinierten Transport von Gütern zu Lande, zur See und in der Luft. Insb. bei der Abwicklung von Außenhandelsgeschäften sind Exporteure und Importeure auf die Inanspruchnahme mehrerer Transportarten angewiesen.

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