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Geschäftsanteil

ein bei einer Genossenschaft in der Satzung festzulegender Höchstbetrag, mit dem sich ein Genosse mit Einlagen an der Genossenschaft beteiligen kann (§ 7 Nr. 1 GenG). Der einzelne Genosse darf evtl. mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Der Geschäftsanteil, für den das GenG weder eine Grenze nach unten noch nach oben festlegt, muss für alle Genossen gleich sein. Auf diesen Geschäftsanteil hat jeder Genosse eine Mindesteinlage (Pflichteinlage) zu leisten. Die tatsächliche Beteiligung eines Genossen zu einem bestimmten Zeitpunkt bezeichnet man als Geschäftsguthaben.

(1) Mitgliedschaftsrecht eines GmbH-Gesellschafters; erworben wird er im Zuge der Gründung oder durch Übernahme einer Stammeinlage der GmbH. GmbH-Anteile sind veräußerlich ? soweit im Gesellschaftervertrag keine gegenteilige Vereinbarung steht ? und vererblich. Wird die Einlage nicht rechtzeitig geleistet, erfolgt Kaduzierung. Will ein GmbH-Gesellschafter die vereinbarte Nachschußpflicht auf die bereits geleistete Einlage nicht erfüllen, kann er seinen Geschäftsanteil der GmbH zur Verfügung stellen (Abandonnierung).
(2) Höchstbetrag, mit dem sich das einzelne Mitglied einer Genossenschaft an dieser beteiligen kann.

ist der Anteil eines - Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, evtl. am Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft (Gesamthandsschuld). Bei der Genossenschaft der Gesamtbetrag der Einlagen eines Genossen (§ 7 GenG), bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 14 GmbHG der Betrag der übernommenen Stammeinlage.

1. Bei GmbH-Banken der Anteil, mit dem der einzelne Gesellschafter am Stammkapital der Bank beteiligt ist. Nicht wertpapiermässig verbrieft. 2. Bei Genossenschaftsbanken der Anteil, mit dem ein Mitglied der Genossenschaft (Genosse) am Eigenkapital (Geschäftsguthaben) der Bank beteiligt ist. Nicht wertpapiermässig verbrieft. Höhe und Mindesteinzahlung sind im Statut festgelegt. Kernkapital.

ist die Gesamtheit der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten des   Gesellschafters (einer GmbH). Der Geschäftsanteil kann übertragen werden und ist vererbbar. Siehe auch Gesellschaft mit beschränk­ter Haftung (deutsches Recht).

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