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Gewinnvortrag

Der Gewinnvortrag ist ein durch den Gewinnverwendungsbeschluß verbleibender Gewinnrest, der für die Gewinnregulierung vorgetragen wird. Er ist Teil des Eigenkapitals.

bedeutet, daß in der Biianz einer Aktiengesellschaft ein Gewinnrest auf die Bilanz des nächsten Jahres vorgetragen wird. Dies ist der Fall, wenn nach der Ausschüttung und nach der Zuweisung in die Rücklagen und der eventuellen Deckung eines Verlustvortrags noch ein Teil des Gewinns übrig bleibt. Der Gewinnvortrag wird mit Gewinn oder Verlust des nächsten Geschäftsjahres verrechnet.

Der Gewinnvortrag ist der nach dem Beschluß über die Gewinnverwendung verbleibende Rest des Gewinns einer Kapitalgesellschaft. In der Bilanz wird der Gewinnvortrag als gesonderter Posten ausgewiesen und auf das nächste Jahr übertragen.

Die Hauptversammlung kann nach § 58 Abs. 3 AktG 1965 (Aktiengesetz) in ihrem Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in offene Rücklagen einstellen oder sie als Gewinn vortragen. Dabei ist es möglich, daß der gesamte Bilanzgewinn oder ein Teil von ihm auf neue Rechnung vorgetragen wird, worin die Hauptversammlung nach § 174 AktG 1965 freie Hand hat. Ein Gewinnvortrag ist in der Gewinn und Verlustrechnung des darauffolgenden Wirtschaftsjahres nach § 157 Abs. 1 AktG 1965 als Posten Nr. 29 auszuweisen und dem Jahresüberschuß hinzuzurechnen bzw. mit dem Jahresfehlbetrag zu verrechnen.

Bestandteil des bilanziellen Eigenkapitals einer Bank o.a. Unternehmung. Gehört unter bestimmten Bedingungen auch zum haftenden Eigenkapital nach § 10 KWGewinnvortrag Kernkapital. Besteht aus einem Teil des Gewinns des Vorjahrs oder der Vorjahre, dessen endgültige Verwendung später festgelegt werden soll.

Rest des im vergangenen Jahr nicht verteilten Bilanzgewinns ( Gewinn- und Verlustrechnung). Er entsteht zumeist dadurch, dass der Bilanzgewinn nicht vollständig verteilt werden kann, weil die Dividende auf einen runden Betrag lautet, während der Bilanzgewinn nicht entsprechend abgerundet wurde. Es finden sich aber auch Bilanzen, in denen der Gewinnvortrag in der Vergangenheit die Funktion der Gewinnrücklage übernommen hatte. Nach einer Trennung der Kapitalrücklage von den Gewinnrücklagen besteht hierzu künftig kein Anlass mehr ( Rücklagen).

Der verbliebene Bilanzgewinn des Vorjahres ist in der Bilanzposition „   Eigenkapital” als Gewinn­vortrag auszuweisen.

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