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Haushaltsfunktionen

siehe Budgetfunktionen.

(Budgetfunktionen) enthalten eine Beschreibung der grundsätzlichen Aufgaben, die der öffentliche Haushalt zu erfüllen hat. (1)   Von zentraler Bedeutung und allen anderen übergeordnet ist die politische Funktion des öffentlichen Haushalts. Sie umfasst die gesellschaftspolitische Entscheidung darüber, welcher Anteil der gesamtwirtschaftlichen Ressourcen durch den Staat in Anspruch genommen wird ( Staatsquote), welche Güter und Dienstleistungen im einzelnen durch den Staatshaushalt finanziert und welche verteilungs- sowie stabilitätspolitischen Aufgaben realisiert werden sollen. Über den öffentlichen Haushalt müssen daher alle am politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess beteiligten Einflusskräfte sinnvoll koordiniert werden. Dies geschieht einerseits durch die im Haushaltskreislauf formell organisierte budgetinterne Koordination der innerhalb des Regierungssystems mit der Haushaltsplanung, -durch- führung und -kontrolle befassten Stellen (Regierung, Verwaltung und Parlament) und andererseits durch die weniger formalisierte Abstimmung mit dem gesellschaftlichen Umfeld, d.h. insb. durch den Einfluss von Parteien, Interessenverbänden, Eliten, Medien usw. (2)    Die finanzpolitische (fiskalische) Funk- tion auch Bedarfsdeckungsfunktion genannt, besteht darin, die für die Finanzierung der vorgesehenen Ausgaben notwendigen Dek- kungsmittel zu beschaffen. Wenn dieser Aspekt vernachlässigt wird, droht mittelfristig die Gefahr von Konsolidierungszwängen mit erheblichen Eingriffen in vorher beschlossene Leistungsgesetze. (3)  Die gesamtwirtschaftliche Funktion ist in Art. 109 GG verankert und besagt, dass die öffentliche Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung tragen muss. Unter anderem wird daraus auch der Einsatz der Fiskalpolitik zur Erreichung von Vollbeschäftigung und Preisniveaustabilität abgeleitet. (4) Die verteilungs- und sozialpolitische Funktion des öffentlichen Haushalts hat in den vergangenen Jahren eine zunehmende Bedeutung gewonnen. Von den öffentlichen Haushalten in ihrer derzeitigen Gestalt kann diese Funktion jedoch kaum in rationaler Form wahrgenommen werden. Das gesamte Steuer-Transfer-System ist inzwischen so komplex, und seine Wirkungen sind so unüberschaubar, dass gesicherte Urteile über die Verteilungswirkungen der öffentlichen Haushalte nicht möglich sind. (5)  Die Rechts- und Kontrollfunktion des öffentlichen Haushalts ergibt sich in erster Linie aus der genauen Zweckbestimmung der öffentlichen Mittel und ihrer gesetzlichen Fixierung im Haushaltsplan. Sie ermöglicht eine juristische Kontrolle des Budgetvollzugs. Eine Effizienzkontrolle im Hinblick auf die Realisierung politischer Ziele ist dagegen nur möglich, wenn in den Haushaltsplänen nicht nur Einzelmassnahmen unverbunden nebeneinander stehen, sondern ihre gegenseitige Zuordnung und Zielbezogenheit auch erkennbar sind. Dies setzt aber eine stärkere Output- und Programmorientierung der budgetären Massnahmenplanung voraus ( Programmbudget).             Literatur: Kitterer, W./Senf, P., Öffentlicher Haushalt I: Institutionen, in: HdWW, Bd. 5, Stuttgart u.a. 1980, S. 545 ff.

1. Durch die planmäßige Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen zum Zwecke ihres Ausgleichs hat das Budget eine finanzpolitische bzw. finanzwirtschaftliche Ordnungsfunktion zu erfüllen. Daher sollen die staatlichen Mittel bei denen es sich um das Geld Dritter handelt ökonomisch effizient verwendet werden.
2. Eine juristische Funktion hat das Budget dadurch, dass es die gesetzliche Grundlage für die staatliche Haushalts- und Wirtschaftsführung abgibt und die Verwaltung ermächtigt, aber auch bindet, nach den Etatansätzen zu wirtschaften; daraus resultiert auch die administrative Kontrollfunktion des Etats.
3. Außerdem hat der Haushaltsplan in doppelter Hinsicht eine politische Funktion zu erfüllen: Einmal im Sinne einer politischen Programmfunktion, der zufolge das Budget der ziffermäßige exakte Ausdruck des politischen Handlungsprogramms der Regierung sein soll, zum anderen im Sinne einer vorherigen und nachträglichen politischen Kontrolle des Regierungshandelns durch das Parlament (-. politische Kontrollfunktion). Eine echte politische Kontrolle bzw. eine Erfolgskontrolle ist nur möglich, wenn der Etat seine politische Programmfunktion erfüllt.
4. Da das Budget ein wichtiges staatliches Instrument zur Realisation wirtschaftspolitischer, insbesondere stabilitäts- und verteilungspolitischer Zielsetzungen ist, wird dem Etat auch eine volkswirtschaftliche Lenkungsfunktion zugewiesen.

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