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Kapitalverkehrskontrollen

Mittel der Devisenbewirtschaftung. Durch sie soll verhindert werden, dass von staatlichen Instanzen aus welchen Gründen auch immer nicht gebilligte Kapitalexporte oder (selten) Kapitalimporte stattfinden. Die Kontrolle der internationalen Kapitalbewegungen wird zumeist durch Verbote aller oder bestimmter Transaktionen oder aber durch eine Genehmigungspflicht für solche Transaktionen sichergestellt, die Konvertibilität der Währung also entsprechend eingeschränkt. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es derzeit keinerlei Kapitalverkehrskontrollen. Nach § 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes (AWG) sind alle aussenwirtschaftlichen Transaktionen grundsätzlich frei. Aufgrund der §§ 22-24 AWG können aber Kapitalverkehrskontrollen unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden. Seit der Herstellung der vollständigen Konvertibilität für die D-Mark ist von dieser Möglichkeit aber nur vorübergehend, Anfang der 70er Jahre, zur administrativen Abwehr unerwünschter Kapitalimporte (sog. Devisenbannwirtschaft), nicht aber zur administrativen Gängelung der Kapitalexporte Gebrauch gemacht worden. In den meisten Ländern, insb. den sog. Entwicklungsländern, existieren hingegen umfangreiche Kapitalverkehrskontrollen.

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