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Konnossementsgarantie

Bill of Lading Guarantee, Garantie pour Connaissement
Die Konnossementsgarantie, bisweilen auch als Schadloshaltungserklärung (Indemnity) bezeichnet, dient der finanziellen Absicherung des Reeders für den Fall, daß er die Ware ohne Vorlage des Original- Konnossements aushändigt und anschließend unter Vorlage des Konnossements von dritter Seite auf Herausgabe der Ware in Anspruch genommen wird.
Hin und wieder wird gewünscht, daß ein zweiter Satz von Original-Konnossementen ausgestellt wird. Auch in diesen Fällen will der Reeder finanziell dagegen abgesichert werden, daß er von dritter Seite unter Vorlage der ursprünglich ausgestellten Konnossemente auf die Herausgabe der Ware in Anspruch genommen wird. Die Höhe der Garantie ist abhängig von der Forderung des Reeders und beläuft sich in der Regel auf 150% des im Einvernehmen mit dem Reeder ermittelten aktuellen Warenwertes. In einigen Ländern, wie zum Beispiel den Niederlanden, sind Garantien vorzulegen, die keinen ausdrücklichen Höchstbetrag ausweisen dürfen.

Liegen Verschiffungsdokumente noch nicht vor, kann der Importeur gegen Beibringung einer Konnossementsgarantie, deren Erfüllung zusätzlich durch Bankgarantie abgesichert wird, ohne Vorlage des entspr. Konnossements über die bereits im Hafen angekommene Ware verfügen. Der Importeur und die Bank verpflichten sich durch die Konnossementsgarantie gegenüber der Reederei zum Ersatz aller Kosten und Schäden, die im Falle einer ungerechtfertigten Auslieferung der importierten Güter ohne spätere Vorlage des Konnossements entstehen. Weiter besteht für die Bank die Verpflichtung, sofort nach Erhalt der entspr. Dokumente diese an die Reederei weiterzuleiten. Auf Grund des für den Reeder mit der Auslieferung der Waren verbundenen hohen Risikos beläuft sich die Höhe einer Konnossementsgarantie üblicherw. auf 100-150% des Warenwerts. Der Exporteur kann durch seine Bank ebenfalls eine Konnossementsgarantie zu Gunsten der akkreditiveröffnenden Bank stellen lassen, z. B. wenn er nicht in der Lage ist, das in den Akkreditivbedingungen genannte Konnossement fristgerecht zu liefern. Allerdings ist die Akkreditivbank nicht verpflichtet, eine solche Garantie an Stelle der Dokumente anzunehmen. Aus diesem Grund kommt eine Konnossementsgarantie nur in Betracht, wenn die Akkreditivabwicklung ansonsten reibungslos vollzogen wurde und nur durch einen technischen Fehler das Konnossement nicht vorgelegt werden kann. Treffen diese Voraussetzungen zu, ist die Stellung einer Konnossementsgarantie der Bank des Exporteurs aus Kosten- und Zeitgründen i. d. R. günstiger als eine Änderung oder Verlängerung eines Akkreditivs.

engl.: Bill of Lading Guarantee. In einer Konnossementsgarantie verpflichtet sich die Garantiebank ge­genüber dem Garantiebegünstigten (gegenüber der Reederei) zur Übernahme der finanziellen Folgen von Schäden, Nachteilen usw., die der garantiebegünstigten Reederei dadurch entstehen, dass sie dem Garantieauftraggeber (dem Importeur) die Güter ohne Vorlage des   Konnossements aushändigt.

(engl.: Bill of Lading Guarantee; frz.: garantie pour connaissement) Eine Form der Bankgarantie, die den Garantiebegünstigten vor missbräuchlicher Verwendung eines Konnossements schützen soll. Eine K. kann im Auftrag des Exporteurs oder des Importeurs gewährt werden. Im Auftrag des Exporteurs verpflichtet sich ein Kreditinstitut gegenüber dem Importeur, Schadenersatz dann zu leisten, wenn ihm Nachteile daraus entstehen, dass nicht alle Dokumente (rechtzeitig) vorliegen bzw. dass Dokumente verloren gegangen sind. Im Auftrag eines Importeurs sichert eine Bank im Importland einen einheimischen Reeder oder Spediteur (Garantiebegünstigter) vor den finanziellen Folgen von Schäden oder Nachteilen ab, die dadurch entstehen, dass er die Ware ohne Vorlage des Konnossements (bei Verlust desselben) oder durch die Ausstellung eines Ersatzdokuments aushändigt und sich später herausstellen sollte, dass der Abholer nicht der rechtmäßige Empfänger war. Solche Konnossementsgarantien werden gegeben bzw. verlangt, damit bei einem Importakkreditiv der inländische Importeur schon über die im Bestimmungshafen eingetroffenen Waren verfügen kann, ehe die zu ihrer Auslösung erforderlichen Dokumente vorliegen.

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