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Konvertibilität

von staatlichen Reglementierungen, Vorschriften und Beschränkungen freie, nicht behinderte und nicht begrenzte Umtauschbarkeit einer Währung in fremde Währungen (Devisen). Dabei spielt es keine Rolle, ob der freie und ungehinderte Umtausch der betreffenden Währung in Devisen zu einem festen oder flexiblen Wechselkurs erfolgen kann. Nach älterer Auffassung schloss der Begriff der Konvertibilität neben der freien Umtauschbarkeit einer Währung in eine andere auch die Notwendigkeit der fixierten Umtauschrelation ein. Im Goldstandard, wie er vor dem Ersten Weltkrieg in den meisten Ländern bestand, bezeichnete der Begriff der Konvertibilität die freie und ungehinderte Umtauschbarkeit der umlaufenden Banknoten (Papiergeld) in Goldmünzen gleichen Nominalwerts oder in Gold zu einem vom Staat fixierten - grundsätzlich unveränderbaren - Preis. Ist Konvertibilität im eingangs beschriebenen, heutigen Sinne gegeben, so wird die betroffene Währung zu den konvertiblen Währungen gerechnet und oftmals auch als Hartwährung bezeichnet. Nach dem Ausmass der Konvertibilität wird noch zwischen Ausländer- und Inländerkonvertibilität unterschieden. Im ersten Falle wird die freie Umtauschbarkeit der inländischen Währung nur ausländischen Wirtschaftssubjekten, sog. Gebietsfremden, zugestanden; im zweiten Falle ist dies für inländische Wirtschaftssubjekte, sog. Gebietsansässige, gewährleistet. Nur konvertible Währungen können im Prinzip Funktionen als Leitwährung oder Reservewährung erfüllen. Für den freien internationalen Handelsaustausch und den internationalen Kapitalverkehr ist Konvertibilität eine grundlegende Voraussetzung. Die D-Mark gehört neben dem US-Dollar, dem Schweizer Franken und seit wenigen Jahren wieder dem £-Sterling zu den wenigen Währungen, die vollständig konvertibel sind. Daneben gibt es noch weitere konvertible Währungen im Sinne des Internationalen Währungsfonds (IWF). Das sind die Währungen der Länder, die die Verpflichtungen des Art. VIII des Abkommens von Bretton Woods übernommen haben. Dieser Artikel sieht zur Förderung des internationalen Handels nur die Verpflichtung zur Herstellung der Teilkonvertibilität der Währungen für Transaktionen aus dem internationalen Waren- und Leistungsverkehr vor. Die meisten Mitgliedsländer des IWF, die das Abkommen von Bretton Woods unterzeichnet haben, vor allem die meisten Entwicklungsländer, haben die Verpflichtung des Art. VIII nicht übernommen, sondern machen von Ausnahmeregeln des Art. XIV Gebrauch. Ihre Währungen gelten daher als nichtkonvertibel.     

Berechtigung, jederzeit inländische in ausländische Währung und umgekehrt zum Zweck einmaliger oder laufender Transaktionen umzutauschen sowie Guthaben in beliebiger ausländischer Währung zu halten.
Volle Konvertibilität ist gegeben, wenn jede Person berechtigt ist, jede beliebige Währung gegen eine andere zu tauschen, zu transferieren oder als Guthaben zu halten. Eingeschränkte Konvertibilität liegt vor, wenn entweder der zur Konvertibilität ermächtigte Personenkreis eingeschränkt ist (z. B. nur Exporteure und Importeure oder nur Inländer oder nur Ausländer), oder/und die Konvertibilität sich auf bestimmte Transaktionen beschränkt oder/und Guthaben in ausländischer Währung nicht gehalten werden dürfen.
Möglichkeit, eine Währung in andere Währungen umzutauschen und über diesen Devisenbestand (Devisen) dann frei zu verfügen. Man unterscheidet zwischen voller und beschränkter Konvertibilität. Letztere ist dabei üblicherweise personenbezogen unterteilt in Ausländer- und Inländerkonvertibilität. Eine Währung besitzt Inländerkonvertibilität (Ausländerkonvertibilität), wenn sie von Inländern (Ausländern) beliebig gegen andere Währungen getauscht werden kann.


(engl. convertibility) Die Währung eines Landes ist dann frei konvertibel (von lat. convertere = umwandeln), wenn die Möglichkeit besteht, diese Währung jederzeit und in jeder Menge zum jeweiligen Wechselkurs in fremde Währungen (Devisen, Sorten) umzutauschen. Im Gegensatz zur freien Austauschbarkeit einer Währung erfolgt bei Devisenbewirtschaftung bzw. Devisenzwangswirtschaft eine staatliche Beschränkung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland (Bestandteil einer Planwirtschaft). In einer Marktwirtschaft ist sie Zeichen einer (zeitweiligen) Krisensituation. In der Bundesrepublik Deutschland bestand nach dem 2. Weltkrieg durch Besatzungsrecht Devisenbewirtschaftung, deren Bestimmungen durch das Außenwirtschaftsgesetz von 1961 endgültig aufgehoben wurden.

bedeutet die Möglichkeit zum uneingeschränkten Umtausch von Währungen. Eine Währung ist dann konvertibel, wenn ausländische Währungsbestände im Inland jederzeit in Devisen oder Gold eingetauscht werden können und die Inlandswährung jederzeit gegen Devisen eingewechselt werden kann.
Die volle Konvertibilität der DEM für In- und Ausländer besteht seit 1958. Die Währungen der meisten EU-Mitgliedstaaten (Europäische Union (EU)) sind ebenfalls voll konvertierbar.

1. Auch: Konvertierbarkeit. Die für eine bestimmte Währung bestehende Möglichkeit, jederzeit und uneingeschränkt in andere Währungen zum jeweiligen Wechselkurs umgetauscht werden zu können. Es dürfen also nicht Devisenbewirtschaftung, -Zwangswirtschaft o.dgl. vorliegen. Soweit Beschränkungen der völlig freien Konvertibilität vorliegen, wird unterschieden: 1. beschränkte Konvertibilität (kommerzielle bzw. Kapitalkon-vertibilität) und freie (echte) Konvertibilität; 2. Ausländer-äussere) und Inländer- (innere) Konvertibilität. 2. Im ESZB eines der Kriterien für Einlagensubstituierbarkeit i. e. S. Bezieht sich auf die Möglichkeit und die Kosten der Umwandlung von Finanzinstrumenten in Bargeld oder übertragbare Einlagen. Weitere: Übertragbarkeit, Sicherheit, Marktfähigkeit.

Konvertibilität/Konvertierbarkeit ist die unbeschränkte Umtauschbarkeit einer Währung (z. B. des Euro) in fremde Währungen (z. B. in US-$) durch In- und Ausländer. Ist die Konvertibilität der Währungen nicht gegeben, dann spricht man von Devisenbewirtschaftung.

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