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Konzernsprecherausschuss

Nach dem Sprecherausschussgesetz 1988 kann im aktienrechtlichen Konzern ein Konzernsprecherausschuss errichtet werden. Ihm stehen in Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzerntochtergesellschaften betreffen, Informations- und Beratungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber zu. Die Errichtung eines Konzernsprecherausschusses ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie kann durch Beschluss der einzelnen Gesamtspre- cherausschüsse oder Unternehmenssprecher- ausschüsse erfolgen. Mit diesem Beratungsgremium wird für die leitenden Angestellten erstmals ein Organ geschaffen, das deren Interessen konzernweit vertreten kann. Literatur: Bauer, ]., Sprecherausschussgesetz mit Wahlordnung, 2. Aufl., München 1990. Hromadka, W, Sprecherausschussgesetz, Neuwied 1991.

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