Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Makler

ist nach § 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Person, die gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss nachweist.

Siehe: Freie Makler, Kursmakler.

Handelsmakler

Vermittler, der Käufer und Verkäufer zusammenführt. Ein Handelsmakler nach HGB vermittelt Waren und Wertpapiere. Ein Immobilienmakler ist zwar Gewerbetreibender, ist aber ein Makler nur im Sinne des BGB. Der Kursmakler an einer Börse ist Handelsmakler.

ist eine Person, die Gelegenheiten zum Abschluß von Verträgen nachweist oder Verträge vermittelt. Man unterscheidet grundsätzlich den Börsenmakler, den Handelsmakler und den Zivilmakler.

Kaufmann, der geschäftliche Verträge vermittelt oder die Gelegenheit zu Vertragsabschlüssen nachweist. Banken treten sowohl als Makler auf (bei Wertpapier-, Immobilien-, Schuldscheindarlehensgeschäften u.a.), bedienen sich in bestimmten Geschäftssparten (Konsumentenkredit, Schuldscheindarlehen, Immobiliengeschäfte u. a.) aber auch z. T. der Dienste von Maklern. Der Makler berechnet von beiden Parteien eine Maklergebühr (beim Handelsmakler auch: Courtage, Kurtage).

Gewerbsmäßiger Vermittler, der in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung, Geschäftsabschlüsse, z. B. über Wertpapiere, Devisen oder Waren, tätigt. Kursmakler.

Personen, die geschäftsmässig den Abschluss von Verträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen nachweisen (§§ 652ff. BGB). Der Makler kann Vergütung nur für erfolgreiche Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit, d.h. bei Vertragsschluss, beanspruchen. Zu unterscheiden sind Zivilmakler und Handelsmakler. Zivilmakler sind Interessenvertreter ihres Auftraggebers. Zu ihnen zählen Ehevermittler und vor allem Grundstücksmakler (Immobilienmakler). Diese bedürfen zur Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Genehmigung (§ 34c GewO), die bei Unzuverlässigkeit versagt werden kann. In diesem Bereich wurden zum Schutz der Immobilienkäufer die Makler- und BauträgerVO, zum Schutze der Wohnungssuchenden das Wohnungsvermittlungsgesetz geschaffen; beide regeln die Tätigkeit der Makler auf diesem Gebiet.  Literatur: Schwerdtner, P., Maklerrecht, 4. Aufl., München 1993.

ist nach § 652 BGB, wer gegen Entgelt eine Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages nachweist oder einen Vertrag vermittelt (Verkaufsorgane). Man unterscheidet den sog. Zivilmakler, der Geschäfte des täglichen Lebens vermittelt, und den Handelsmakler, dessen Tätigkeitsbereich Börsen- und Han­delsgeschäfte sind. Für den Zivilmakler gel­ten die besonderen Vorschriften des BGB über den Maklervertrag, für den Handels­makler ergänzend die §§ 90-103 HGB. Im Verwaltungsrechtbedarfdergewerbsmäßige Makler von Grundstücken, Räumen und Darlehen (Immobilienmakler) einer Erlaub­nis zur Ausübung seines Gewerbes (§ 34 c Gewerbeordnung), die bei mangelnder Zu­verlässigkeit oder ungeordneten Vermö­gensverhältnissen zu versagen ist. Bei gewis­sen Gegenständen ist eine Maklertätigkeit untersagt, v. a. für die Vermittlung von Ar­beitsplätzen sowie von Adoptionen. Für die gesetzliche Regelung des Maklerver­trages in den §§ 652-656 BGB ist kennzeich­nend, dass der Makler nur Anspruch auf Pro­vision hat, wenn das gewünschte Geschäft zustandekommt und seine Tätigkeit hierfür ursächlich war. Das BGB sieht nicht vor, dass der Makler für den Auftraggeber tätig wer­den muß. Der Auftraggeber bleibt in seiner Entscheidung frei, kann also ein angebotenes Geschäft frei ablehnen. Abweichende ver­tragliche Vereinbarungen sind im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig und auch häufig. Von großer praktischer Bedeutung ist insb. der sog. Alleinauftrag, bei dem der Auftrag­geber vertraglich darauf verzichtet, einen weiteren Makler zu beauftragen, bei dem im Gegenzug der Makler eine Tätigkeitspflicht übernimmt.   

Ein Makler ist, ähnlich wie im Imrnobiliengeschäft, an der Börse ein Vermittler, der zwar im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung seiner Kunden handelt. Börsenmakler gibt es nicht an allen Börsen. In der Schweiz z. B. ist der Handel mit Wertpapieren den Banken und Handelsfirmen vorbehalten, die hierfür über entsprechende Konzessionen verfügen. Es wird zwischen einem amtlichen Makler und einem Freimakler unterschieden. Freie Makler, die zum Börsenhandel zugelassen sind, können auch eigene Geschäfte tätigen. Amtliche Makler vermitteln i. d. R. Wertpapiergeschäfte zwischen Kreditinstituten. Für ihre Tätigkeit erhalten die Makler eine umsatzabhängige Gebühr, bezogen auf die von ihnen vermittelten Börsenumsätze.
Siehe auch: Kurtage

Vorhergehender Fachbegriff: Make-to-Order | Nächster Fachbegriff: Makler-Courtage



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Absatzstrategie | Nostro-Konto | kalte Steuerprogression

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon