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Meldepflichten im Zahlungsverkehr mit dem Ausland

Bei Zahlungen im Auslandsverkehr sind Meldevorschriften nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)zu beachten, Gebietsansässige haben eingehende Zahlungen, die sie von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen erhalten, sowie ausgehende Zahlungen, die sie an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige leisten, zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind:
Zahlungen, die den Betrag von 5000 DEM oder den Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigen,
Ausfuhrerlöse (unbeschränkte Höhe),
Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten (einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben bei Geldinstituten) mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.
Meldepflichtig sind auch gebietsansässige Bankkunden, die zu Lasten ihres Kontos Zahlungsaufträge zugunsten Gebietsfremder erteilen oder auf ihrem Konto Zahlungen von Gebietsfremden erhalten. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Aufrechnungen und Verrechnungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, da diese im Sinne der AWV-Meldepflich-ten ebenso als Zahlungen gelten wie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
Die Meldungen haben mit der Zahlungsauftragserteilung bzw. binnen bestimmter Frist nach Zahlungsabwicklung oder Zahlungseingang zu erfolgen. Sie müssen auf Meldevordrucken für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr abgegeben werden.

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