Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Miete

Durch einen Mietvertrag wird ein Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch einer Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt (Miete) zu entrichten.

ist nach §§ 535 ff BGB ein - Vertrag, durch den der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter den Gebrauch einer Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Betrag (Mietzins) zu entrichten. Umgangssprachlich wird auch der Mietzins als Miete bezeichnet. Miete besteht nur in der Überlassung zum reinen Gebrauch (Unterschied: Pacht), der Unterschied zur Leihe besteht in der Entgeltlichkeit.

Nach Paragraph 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist Miete ein gegenseitiger Vertrag zur Gebrauchsüberlassung einer Sache oder von Teilen einer Sache: »Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten.«

Von Mietzins wird heutigentags kaum mehr gesprochen, sondern nur noch von Miete. Es herrscht Vertragsfreiheit, allerdings bedarf ein Mietvertrag für ein Grundstück oder eine Wohnung, wenn er für länger als ein Jahr geschlossen wird, der Schriftform. Nach Beendigung des Mietverhältnisses muß der Mieter die gemietete Sache an den Vermieter zurückgeben. Das Mietverhältnis endet durch Zeitablauf, wenn eine bestimmte Zeitdauer für die Gebrauchsüberlassung vereinbart wurde, oder durch Kündigung. Bei Wohnraum muß die Kündigung schriftlich erfolgen, es gelten bestimmte Kündigungsschutzrechte für den Mieter. Die Veräußerung eines vermieteten Grundstücks führt dazu, daß der Erwerber an Stelle des bisherigen Vermieters eintritt; Veräußerung ist also kein Kündigungsgrund (Veräußerung bricht nicht Miete: § 571 BGB).

Bei Miete denkt man immer zuerst an die Wohnungs- oder Grundstücksmiete. Das Mietrecht findet aber auf alle Formen der Miete Anwendung, also auch auf Mietwäsche, Mietwagen, Mietgeschirr etc.

Die Miete ist ein Dauerschuldverhältnis, das durch einen gegenseitigen Vertrag (den Mietvertrag) zustandekommt und den Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren; der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu zahlen, § 535 BGB. Die Miete unterscheidet sich von der Pacht zum einen dadurch, daß sich die Miete nur auf Sachen, die Pacht sich dagegen auf »Gegenstände« (= Sachen und Rechte) bezieht und zum anderen dadurch, daß die Miete nur die Überlassung zum Gebrauch, die Pacht dagegen zusätzlich die zum »Genuß der Früchte« (d. i. i. d. R.: wirtschaftliche Nutzung) umfaßt. Gegenstand eines Mietvertrages kann jede Sache, also jeder körperliche Gegenstand (§690 BGB) sein. Das Mietrecht enthält jedoch Sondervorschriften für die Miete eines Grund stücks ($$ 551 Abs. 2, 556 Abs. 2, 559-563, § 565 Abs. 1, 566, 571-579 BGB), die auch auf die Raummiete anwendbar sind (§ 580 BGB), und Sondervorschriften für die Wohnraummiete z. B. für die Kündigung (§§ 554 Abs. 2, 556a-c, 564a, b, 565, 565a-e, 569a, b BGB).

(Mietzins) im Sprachgebrauch der Wohnungswirtschaft der Preis für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder einzelner Räume und für die damit verbundenen Nebenleistungen des Vermieters. Neben den förderrechtlich zu unterscheidenden Begriffen Kostenmiete und Bewilligungsmiete bzw. mietpreisrechtlich differierenden Begriffen Vergleichsmiete und Staffelmiete zeigt die nachfolgende Übersicht die zwischen weiteren Mietbegriffen gegebenen Zusammenhänge. Die Gesamtmiete (auch Bruttomiete oder Entgelt) entspricht der Summe, die insgesamt monatlich an den Vermieter entrichtet wird. Unter Kaltmiete (auch Bruttokaltmiete) versteht man eine Gesamtmiete abzüglich Hei- zungs- und Warmwasserkosten. Demgegenüber umfasst die Grundmiete (auch Nettokaltmiete) lediglich die Geldleistung, die für die reine Überlassung des Wohnraumes gezahlt wird, also ohne alle (gelegentlich auch als 2. Miete bezeichneten) Mietnebenkosten. Die Betriebskosten sind abschliessend in der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung aufgelistet. Hierzu zählen z.B. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z.B. Grundsteuer), die öffentlichen Gebühren (Strassenreinigung, Müllabfuhr, Entwässerung), die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, die Kosten für den Hauswart, u.a. Alle Betriebskosten können im Wege der Umlage erhoben werden. Eine andere Einbeziehung in die Miete ist im preisgebundenen sozialen Wohnungsbau grundsätzlich nicht möglich. Die Zuschläge zur Grundmiete sind in § 26 der Neubaumietenverordnung (NMV 1970) aufgeführt, wie z.B. Untermiet- oder Gewerberaumzuschläge. Vergütungen dürfen daneben z.B. für das Überlassen einer Garage oder die Gestellung von Mobiliar verlangt werden (§27 NMV 1970).            Literatur: Köhler, W., Handbuch der Wohnraum- miete, 3. Aufl., München 1988. Emmerich, V./Sonnenschein, Handkommentar Miete, 5. Aufl., Berlin, New York 1989.

Vorhergehender Fachbegriff: Miet- und Energieschulden | Nächster Fachbegriff: Mieten



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Absentismus | Investitionsverbot | Münzrecht

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon