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Rechtsformwahl

Bei der Abwägung unterschiedlicher Rechtsformalternativen gegeneinander ist eine Reihe von Kriterien zu berücksichtigen. Die wesentlichen Einflussfaktoren werden nachfolgend kurz skizziert:
• Haftung: Im Hinblick auf die Haftungstatbestände der Rechtsformen interessiert die Unternehmenseigner vor allem die Frage, ob ihr Kapitalverlustrisiko beschränkt, d.h. auf die Höhe ihrer Einlage begrenzt, oder unbeschränkt ist, also sich auch auf ihr Privatvermögen erstreckt. Bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften haften die Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt, bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Genossenschaft, eingetragene) ist die Haftung der Eigentümer i.d.Rechtsformwahl auf die Kapitaleinlage beschränkt.
• Finanzierung: Abgesehen von der Bestimmung der Mindesthöhe des Haftungskapitals für GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und AG (Aktiengesellschaft) beeinflusst die Wahl der Rechtsform die Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung. Während z.B. der Einzelunternehmer bei der Eigenkapitalaufbringung im Wesentlichen auf seine persönliche Sphäre angewiesen ist, können AG und KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) über den Kapitalmarkt ungleich leichter Haftungskapital mobilisieren. Die Rechtsform bestimmt aber indirekt auch die Möglichkeit der Gesellschaft, Fremdkapital zu beschaffen. Bei weitergehenden Haftungsbeschränkungen (z.B. auf das Stammkapital einer GmbH) ist die Kreditwürdigkeit begrenzt und muss gegebenenfalls durch persönliche Bürgschaften der Gesellschafter sichergestellt werden.
• Leitung und Kontrolle: Im Hinblick auf die Leitungsbefugnis bestehen grundlegende Unterschiede zwischen Einzelunternehmung und Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits: Während bei Letzteren die Kapitalbeteiligung und die Leitungsbefugnis i.d.Rechtsformwahl getrennt sind, d.h. jeweils durch angestellte Manager wahrgenommen werden, (was ein erhöhtes Kontrollerfordernis mit sich bringt), liegen bei den erstgenannten Rechtsformen Geschäftsführung und Haftung im Regelfall in einer Hand.
• Gewinn- und Verlustbeteiligung: Die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur Gewinn- und Verlustbeteiligung orientieren sich in erster Linie an den von den Gesellschaftern übernommenen Haftungsverpflichtungen und ihren Eigenkapitalanteilen. Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten gesetzlichen Regelungen sind überwiegend dispositiver Art, d.h., im Gesellschaftsvertrag können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden
• Steuerbelastung: Die Unterschiede in den steuerlichen Belastungen geben nicht selten den Ausschlag für die Wahl der Rechtsform. Während Einzelunternehmung und Personengesellschaften nicht selbstständig steuerpflichtig sind (Steuersubjekte sind die Eigentümer), trifft die Kapitalgesellschaften eine selbstständige Steuerpflicht in Form der Körperschaftsteuer. Neben diesen genannten Kriterien können bei der Rechtsformwahl noch weitere Aspekte von Bedeutung sein, z.B. Publizitätspflichten, Nachfolgeregelungen oder rechtsformabhängige Kosten (Notarkosten, Vergütungen für den Aufsichtsrat etc.).

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