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Tratte

Ein gezogener Wechsel, auf dem noch kein Akzept angebracht ist.
Siehe auch: Akzept, Wechsel.



(engl. draft) Tratte bezeichnet einen auf eine bestimmte Person gezogenen, jedoch von dieser noch nicht angenommenen Wechsel und stellt dessen gebräuchlichste Form dar. Für die Tratte gelten die wechselrechtlichen Erfordernisse. Ein gezogener Wechsel kann auf Sicht (Sichtwechsel), auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsichtwechsel), nach Ausstellung (Dato Wechsel) oder auf ein bestimmtes Datum (Tagwechsel) lauten. Deutsche Wechselformulare enthalten bereits die notwendigen Angaben.

Draft, Traite
bezeichnet einen auf eine bestimmte Person gezogenen, jedoch von dieser noch nicht angenommenen Wechsel und stellt dessen gebräuchlichste Form dar. Für die Tratte gelten die wechselrechtlichen Erfordernisse. Ein gezogener Wechsel kann auf Sicht (Sichtwechsel), auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsichtwechsel), nach Ausstellung (Dato-Wechsel) oder auf ein bestimmtes Datum (Tagwechsel) lauten. Deutsche Wechselformulare enthalten bereits die notwendigen Angaben.

ist ein auf eine bestimmte Person (Bezogener) gezogener Wechsel. Er wird vom Aussteller auf den Namen der Person gezogen, die bezahlen soll; der Aussteller setzt Name und Anschrift des Schuldners (Bezogener) in die Wechselurkunde ein. Die Tratte ist also der gezogene, aber noch nicht akzeptierte Wechsel.

Die Tratte ist ein gezogener Wechsel.

Als Tratte bezeichnet man einen vom Aussteller (Trassant) auf den Bezogenen (Trassat) gezogenen, noch nicht akzeptierten Wechsel. Nach der Annahme durch den Bezogenen heißt der Wechsel kurz Akzept.


Auch: gezogener Wechsel. Wechsel, der vom Aussteller auf einen anderen gezogen (trassiert), aber von diesem noch nicht mit dem Annahmevermerk versehen worden ist.

Gezogener, aber noch nicht akzeptierter Wechsel.

ausgestellter (gezogener), aber noch nicht akzeptierter Wechsel. Nachdem der Bezogene den vom Aussteller gezogenen Wechsel angenommen hat, bezeichnet man den Wechsel als Akzept.

Die Tratte ist ein vom Wechselaussteller auf den Bezogenen gezogener  Wechsel, den der Bezogene noch nicht angenommen (noch nicht akzeptiert) hat. Tratten kommen bei   Dokumenteninkassi (meis­tens) als Nachsichttratten (Nachsichtwechsel) vor.

Mit Tratte bezeichnet man einen gezogenen Wechsel, der vom Bezogenen noch nicht akzeptiert ist. Er ist jedoch bereits eine Zahlungsanweisung, die alle gesetzlichen Bestandteile des Wechsel enthält.

Ausgestellter gezogener Wechsel (durch den der Bezogene zwar angewiesen wird, an den Wechselnehmer (Remittenten) einen bestimmten Betrag zu zahlen), der aber vom Bezogenen — noch — nicht akzeptiert worden ist. Tratten sind v. a. im Auslandsgeschäft gebräuchlich.

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