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Unmöglichkeit

liegt vor, wenn der Schuldner seine Leistung nicht bewirken kann. Sie kann auf tatsächlichen, rechtlichen oder im Ausnahmefall auf wirtschaftlichen Gründen beruhen. Die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit sind je nach ihrer Art (anfänglich oder nachträglich, subjektiv oder objektiv) verschieden. Bei anfänglicher, d. h. bereits bei Vertragsschluss bestehender, und objektiver, d. h. für jedermann bestehender, Unmöglichkeit ist der Vertrag nichtig, u. U. hat der Schuldner Schadensersatz zu leisten. Bei anfänglicher und subjektiver, d.h. nur für den Schuldner bestehender Unmöglichkeit hat dieser regelmässig Schadensersatz zu leisten, der Vertrag bleibt wirksam. Bei nachträglicher Unmöglichkeit sind folgende Fälle zu unterscheiden: Hat der Schuldner sie nicht zu vertreten, wird er von der Leistung frei. Bei gegenseitigen Verträgen entfällt auch das Recht auf die Gegenleistung, es sei denn, der Gläubiger hat die Unmöglichkeit zu vertreten; denn dann behält der Schuldner seinen Anspruch. Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, so muss er Schadensersatz leisten; bei gegenseitigen Verträgen kann der Gläubiger statt dessen u. a. zurücktreten.   Literatur: Larenz, K., Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. 1, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., München 1987.

Das BGB unterscheidet bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anfängliche und nachträgliche U., subjektive und objektive U., zu vertretende und nicht zu vertretende Unmöglichkeit (Verschulden). Objektive Unmöglichkeit Hegt vor, wenn niemand die geschuldete Leistung erbringen kann; sie ist auch dann gegeben, wenn eine Leistung aus Rechtsgründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem wirtschaftlichen Aufwand erbracht werden kann, der Leistungszweck bereits auf andere Weise erreicht ist oder der Zweck nicht mehr erreichbar ist. Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn nur der Schuldner die Leistung nicht erbringen kann.
Bei anfänglicher objektiver Unmöglichkeit ist der Vertrag nichtig (§ 306 BGB); bei anfänglicher subjektiver Unmöglichkeit bleibt er wirksam. Tritt dagegen (subjektive oder objektive) Unmöglichkeit nach Vertragsschluß ein, wird der Schuldner von der Leistungspflicht befreit, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat (§ 275 Abs. 1 BGB). Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, so hat der Käufer nach § 440 i. V. m. § 325 Abs. 1 BGB einen Anspruch aufSchadenersatz wegen Nichterfüllung oder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag.

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