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UWG

Das UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - soll den Gewerbetreibenden, den einzelnen Verbraucher und die Allgemeinheit gegen unlauteres Verhalten im Wettbewerb schützen. Das Gesetz gilt, mit zahlreichen Änderungen versehen, seit dem 7. Juni 1909 (letzte Änderung am 1. September 2000).

Das UWG gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile: Der erste Teil (§§ lff.) bezieht sich auf Wettbewerbshandlungen gegenüber einer unbestimmten Mehrheit von Mitbewerbern. Es sind dies das generelle Verbot sittenwidriger Wettbewerbshandlungen (§ 1, Generalklausel des UWG), das Verbot irreführender Werbung (§ 3) (Irreführung), das Verbot des Hinweises auf die Hersteller- oder Großhändlereigenschaft (§ 6a), das Verbot des Kaufscheinhandels (§ 6b), das Verbot progressiver Kundenwerbung (§ 6c) und die Regelung des Ausverkaufswesens (§§ 7, 8). Bei den Tatbeständen der §§ 1, 3, 4, 6a-c, 7 und 8 sowie bei Vorliegen des Tatbestandes der strafbaren Werbung (§ 4) sind zur Erhebung der Unterlassungsklage nicht nur die unmittelbar Betroffenen berechtigt, sondern auch branchenangehörige Mitbewerber (§ 13 II Nr. 1), rechtsfähige Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen (§ 13 II Nr. 3), sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern (§ 13 II Nr. 4). Der zweite Teil (§§ 14ff.) bezieht sich auf Wettbewerbshandlungen gegenüber bestimmten Mitbewerbern. Er regelt die Tatbestände der Anschwärzung (§§ 14, 15) und des Verrats von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen (§§ 17-20a).

Für das operative Marketing bedeutsame Änderungen des UWG sind die mit der UWG-Novelle von 1986 erfolgte Neuregelung des Rechts der Sonderveranstaltungen und die Einführung eines Rücktrittrechts für Verbraucher, die seit Oktober 1994 zugelassene Werbung mit mengenmäßiger Beschränkung und Preisgegenüberstellungen sowie die Ende 1997 durchgesetzte EU-Richtlinie 97/55/EG, die bewirkt, dass Vergleichende Werbung, die zuvor bis auf wenige streng reglementierte Ausnahmen verboten war, nun erlaubt ist (vgl. Keßler, 1998, 451ff.).

Nach § 7 I zählen zu Sonderveranstaltungen »... Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen«. Keine Sonderveranstaltung im Sinne des UWG, sondern ein Sonderangebot liegt vor, »... wenn einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren angeboten werden und diese Angebote sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen«.

Das Rücktrittsrecht verbessert erheblich die Position des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Nach § 13a steht dem Abnehmer in den Fällen ein Rücktrittsrecht zu, in denen er »... durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete Werbeangabe, die für den Personenkreis, an den sie sich richtet, für den Abschluss von Verträgen wesentlich ist, zur Abnahme bestimmt worden ist«. Geht die Werbung mit der Angabe von einem Dritten, also insbesondere vom Hersteller aus, so steht dem Abnehmer nach § 13a 1 2 UWG »... das Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn der andere Vertragsteil die Unwahrheit und ihre Eignung zur Irreführung kannte oder kennen musste oder sich die Werbung mit dieser Angabe durch eigene Maßnahmen zu eigen gemacht hat«.

Nach Artikel 3a der EU-Richtlinie 97/ 55/EG gilt Vergleichende Werbung als zulässig, die neben dem grundsätzlichen Verbot der Irreführung mehrere Bedingungen erfüllt. Demnach ist nur ein Vergleich von Waren und Dienstleistungen für den gleichen Bedarf erlaubt. Der Vergleich darf nicht zu Verwechslungen zwischen den Werbenden auf dem Markt führen. Weiterhin ist es verboten, den Mitbewerber herabzusetzen oder den Ruf einer Marke oder anderer Unterscheidungszeichen auf gleich mit Sonderangeboten wird nur zuge-unlautere Weise auszunutzen sowie ge- lassen, wenn hier deutlich eine zeitliche schützte Marken zu imitieren. Der Ver- Befristung zum Ausdruck kommt.

Abk. für Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb; siehe   Wettbewerbsrecht.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbe­werb vom
7. 6. 1909 dient dem Zweck, un­lautere Wettbewerbshandlungen zu unter­binden. Zusammen mit dem G WB will das UWG den Wettbewerb der Anbieter und Nachfrager regeln. Das UWG bekämpft un­lautere Wettbewerbshandlungen, das GWB sichert den Wettbewerb in seinem Bestand gegen Beschränkungen. Historisch betrachtet hat sich in Deutsch­land zuerst das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb entwickelt. Die Erkenntnis, dass eine Wirtschaftsordnung, die Wettbewerb zuläßt, unlautere Kampfmittel verbieten muß, mit denen ein Wettbewerber die freie wirtschaftliche Betätigung seiner Mitbewer­berbehindert oder die Kunden irreführt oder belästigt, war eher verbreitet als die Erkennt­nis, dass es auch Aufgabe der Rechtsordnung sein muß, den Wettbewerb selbst funktions­fähig zu erhalten. Die Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb begann in Deutschland gegen Ende des vorherigen Jahrhunderts. Mit der Proklamation der Ge­werbefreiheit durch die Gewerbeordnung von 1869 entbrannte ein rücksichtsloser Konkurrenzkampf, der immer schärfere Formen annahm. Das erste Gesetz gegen den unlauteren Wett­bewerb vom 27.5. 1896 war auf wenige Ein­zelfälle zugeschnitten und deshalb ungeeig­net. Das zweite Gesetz vom
7. 6. 1909, das noch heute die gesetzliche Grundlage bildet, vermied die Fehler des alten Gesetzes und stellte an die Spitze des Gesetzes die General­klausel des § 1 UWG: „Wer im geschäftli­chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.“ Maßstab dafür, wann eine Hand­lung gegen die guten Sitten verstößt, sind die Anschauungen eines verständigen und an­ständigen Durchschnittsgewerbetreibenden des betreffenden Gewerbezweiges, soweit sie nicht dem Anstandsgefühl der Allgemein­heit widersprechen. Die allgemein gehaltene Regelung des § 1 UWG ist durch die jahr­zehntelange Praxis der deutschen Gerichte durch spezielle Tatbestände konkretisiert und ausgefüllt worden, wodurch die Gene­ralklausel das nötige Maß an Rationalität und Berechenbarkeit gewonnen hat. Das Wettbewerbsrecht ist vorwiegend Richterrecht. Außer der Generalklausel des § 1 UWG, die das ganze Wettbewerbsrecht beherrscht, enthält das Gesetz eine Reihe wichtiger Einzeltatbestände. Das UWG re­gelt zivilrechtliche Ansprüche auf Unter­lassung und Schadenersatz bei unlauterem Wettbewerb, die jeder Mitbewerber geltend­machen kann, der selbst beeinträchtigt oder in der gleichen oder verwandten Branche wie der Verletzer tätig ist. Klageberechtigt sind auch Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen oder der Interessen der Verbrau­cher. Das UWG ist mehrfach geändert worden, gilt aber grundsätzlich noch heute. Die letzte Änderung erfolgte 1986 im Rahmen zweier Artikelgesetze. Sie wurde v. a. unter dem Ge­sichtspunkt des Verbraucherschutzes ange­strebt und legt ein Rücktrittsrecht für Ab­nehmer fest, die durch unwahre Werbung zum Vertragsschluß bestimmt wurden (Direktvertrieb).         

Literatur:  Bunte, H.-J., Wettbewerbs- und Kar­tellrecht, 1980. Emmerich, V., Das Recht des unlauteren Wettbewerbs, 3. Aufl., München 1990. v. Gamm,
0. , Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., 1987.

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