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verdeckte Gewinnausschüttung

Zuwendungen, die ein Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft ausserhalb des verteilten Gewinns von der Gesellschaft ohne Gegenleistung erhält. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist somit eine "Vermögensminderung" oder eine "verhinderte Vermögensmehrung", die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (§ 8 III S. 2 KStG; A. 31 KStR). Der steuerpflichtige Unternehmensgewinn ist um den verdeckt ausgeschütteten Betrag zu erhöhen. Die verdeckte Gewinnausschüttung mindert das Eigenkapital der Gesellschaft zum Ende des Ausschüttungsjahres.

Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögensmehrung) einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht. Dabei wird eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vermutet, wenn ein fremder Dritter bei Anwendung des Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters dieses Geschäft unter sonst gleichen Bedingungen nicht oder nicht in der vorgenommenen Form abgeschlossen hätte. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf nicht zu einer Minderung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft führen, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte. Es geht bei der Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung um die richtige Einkommensermittlung auf der Ebene der Körperschaft. Diese soll ihr "wahres" Einkommen versteuern. Hierbei geht es allerdings nicht so sehr um die Körperschaftsteuer, die nur eine Interimssteuer ist und bei Ausschüttung zur Anrechnung kommt, vielmehr um die Gewerbesteuer. Schuldrechtliche Absprachen (Lohn, Miete, Zinsen) sind meistens Gründe für verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Zahlungen, die im Rahmen dieser Absprachen erfolgen, sind bei der Körperschaft Betriebsausgaben und beim Empfänger Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart. Sofern es sich bei den Empfängern um unbeschränkt Steuerpflichtige handelt, gehen dem Fiskus keine Einkommensteuern verloren. Allerdings wird durch den Betriebsausgabenabzug auf der Ebene der Körperschaft die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer geschmälert. Dies ist der Hauptgrund für Rückgängigmachung der verdeckten Gewinnausschüttung. Werden Sachverhalte z. B. überhöhte Lohnzahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert, wird der überhöhte Teil dem Einkommen der Körperschaft wieder hinzugerechnet und es findet eine Nachversteuerung bei der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer statt. Zusätzlich verteuert wird die verdeckte Gewinnausschüttung dadurch, daß bei der Eigenkapitalgliederung der verdeckt ausgeschüttete Betrag zu 100% aus dem entsprechenden EK abgezogen wird und nicht nur mit dem Betrag abzüglich der Ausschüttungsbelastung.

Zunehmende Kritik gibt es auch an der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung, da oftmals profiskalische Entscheidungen getroffen werden, die nicht aus übergeordneten Rechtsätzen abgeleitet werden, sondern vielmehr sogar Sachverhaltspunkte zu Tatbestandsmerkmalen erheben.

siehe  Körperschaftsteuer; Kapitel „4. Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer”; siehe auch   Gesellschaft mit beschränkter Haftung (deutsches Recht).

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind als sonstige Bezüge zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu rechnen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter Vorteile gewährt, die sie einem Fremden nicht gewährt hätte: überhöhte Gehälter an Gesellschafter-Geschäftsführer, zinslose oder zinsverbilligte Darlehen, verbilligte Lieferungen
u. a. m. Dies gilt auch, wenn der Vorteil an nahe Verwandte oder dem Gesellschafter nahe stehende Personen gewährt wird.

Verträge über die Abführung eines Teils des Gewinns oder des Gewinns einzelner Betriebe sind keine GAV, sondern Teilgewinnabführungsverträge. Als GAV gilt jedoch ». . . auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen« (§ 291 Abs. 1 S. 2 AktG) (Geschäftsführungsvertrag). Das AktG enthält Sondervorschriften zur Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei GAV (§§ 304307 AktG), Ausgleichszahlung und Abfindung. Ein GAV ». . . muß einen angemesse nen Ausgleich für die außenstehen den Aktionäre durch eine auf die Ak tiennennbeträge bezogene wieder kehrende Geldleistung vorsehen« (§ 304 Abs. 1 S. 1 AktG). »Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Gewinnabfüh rungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Ak tionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene »Ab findung zu erwerben« (§ 305 Abs. 1 AktG).

Der Begriff »verdeckte Gewinnausschüttung« (vGA) entstammt dem Körperschaftsteuerrecht (§ 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz; Abschnitt 31 Körperschaftsteuerrichtlinien mit einer Reihe von Beispielen). Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes sind eigenständige Steuersubjekte. Die Besteuerung ihres Einkommens regelt das Körperschaftsteuergesetz. Bei der Ermittlung des Einkommens werden privatrechtliche Vereinbarungen zwischen einer juristischen Person einerseits und ihren Gesellschaftern andererseits auch steuerrechtlich anerkannt (z. B. Anstellungs, Darlehns, Miet, Kaufverträge). Existiert zwischen Gesellschafter und juristischer Person kein oder nur ein geringer Interessengegensatz, so besteht die Möglichkeit der Vereinbarung nicht angemessener Bedingungen zu Lasten des Einkommens der juristischen Person und zugunsten des Gesellschafters (z. B. überhöhtes Gehalt eines GesellschafterGeschäftsführers oder Verkauf eines Wirtschaftsgutes durch die juristische Person an einen Gesellschafter zu einem Preis unter Marktpreis). Das Körperschaftsteuerrecht spricht dann in Höhe der Differenz zwischen nichtangemessener und angemessener Bedingung von einer vGA. Im einzelnen wurden die Tatbestandsmerkmale einer vGA in jahrzehntelanger höchstrichterücher Rechtsprechung entwickelt. Abschnitt 31 Absatz 2 Körperschaftsteuerrichtlinien gibt die Ergebnisse dieser Rechtsprechung wieder. Danach liegt eine vGA dann vor, wenn eine juristische Person (1) ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person (2) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung (3) einen Vermögensvorteil zuwendet (4), den sie bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter? (5) einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt haben würde. Unabhängig vom Kriterium der Angemessenheit liegt bei beherrschenden Gesellschaftern eine vGA auch dann vor, wenn nicht von vornherein klar und eindeutig bestimmt ist, oBund in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt werden soll oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung gemäß verfahren wird. Eine vGA wird von der Rechtsprechung nicht angenommen, wenn die Beteiligten vorweg klare und eindeutige Abmachungen dahingehend getroffen haben, daß den gewährten Vorteilen an den Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang gleichwertige Gegenleistungen des Gesellschafters gegenüberstehen (Vorteilsausgleich). Eine spätere Rückgängigmachung einer vGA ist mit steuerlicher Wirkung auch bei entsprechend gestalteter Satzung Grundsätzlich nicht möglich. Die Konsequenzen einer aufgedeckten vGA liegen wie folgt: Bei der ausschüttenden juristischen Person erhöhen aufgedeckte vGA deren Einkommen (§ 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz). Damit erhöhen sie die » Bemessungsgrundlagen der Körperschaftsteuer und auch der Gewerbesteuer. Empfänger von aufgedeckten vGA haben aufgrund einer Ausschüttungstiktion Grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz; der Systematik der einkommensteuerlichen Einkunftsarten entsprechend, handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Anteile der juristischen Person in einem Gewerbebetrieb gehalten werden: § 20 Abs. 3 Einkommensteuergesetz). Je nach Art der vGA können die Einkünfte aus Kapitalvermögen das Einkommen des Gesellschafters erhöhen oder die Höhe des Einkommens auch un berührt lassen. Der Verkauf etwa eines Grund stückes unter Marktpreis durch eine juristische Person an ihren Gesellschafter führt in Höhe der Dif ferenz zwischen vereinbartem nicht angemessenen Preis und Marktpreis zu einer Erhöhung der Einkünfte des Gesellschafters. Die Erfassung des nichtangemessenen Teils eines Ge sellschafterGeschäftsführergehaltes führt dagegen lediglich zu einer Umqualifizierung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Einkünf te aus Kapitalvermögen. Aufgedeckte vGA sind in das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren einbezo gen. Der Empfänger hat somit einer seits die vGA sowie die auf die vGA entfallende Körperschaftsteuer von 9/i6 vGA zu versteuern und erhält an dererseits den Körperschaftsteueranrechnungsanspruch nach § 36 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz. Damit werden aufgedeckte vGA steuerrechtlich im wesentlichen wie offene Gewinnausschüttungen be handelt.

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