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Vermögensverwaltung

Bei einem Beratervertrag sucht der Berater die Anlagewerte heraus und lässt den Mandanten selbst entscheiden. Dieser ist über jede Transaktion und den Kontenstand informiert. Das vereinbarte Honorar ist Verhandlungssache. Bei einem echten Verwaltungsvertrag wird der Verwalter ermächtigt, selbständig im Namen des Mandanten zu handeln. Rechtsinhalt des Vertrags ist in der Regel ein Dienstvertrag nach § 611 BGB in Verbindung mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB. Für die Vermögensverwaltung gibt es in Deutschland kein spezielles Recht.

Auch: Assetmanagement. Verwaltung fremden Vermögens durch Geschäfts- und Spezialbanken, Investmentbanks usw., aber auch durch selbstständige und darauf spezialisierte Vermögensverwaltungsgesellschaften. In diesem Bereich betreuen (managen) Banken die ihnen von Kunden anvertrauten Geldund/oder Sachwerte, wobei dieses Geschäft oft erst ab gewissen, bei den einzelnen Banken unterschiedlich hohen Mindestanlagesummen betrieben wird. Bei Banken wichtige und ertragreiche Bankleistung mit Finanzdienstleistungen meist hoher Erklärungsbedürftigkeit für vor allem vermögende Privatkunden. I. d. R. in Verbindung mit zugehörigen und verwandten bzw. nahen weiteren Dienstleistungen einer Bank angeboten, vor allem auch der Vermögensberatung; es gehören dazu aber auch Testamentsvollstreckungen, Nachlassverwaltungen, Verwaltung von Stiftungsvermögen, Pensionsfondsmitteln u. a. m. usw. Anders als bei blosser Anlageberatung werden die meisten Anlageentscheidungen von der Bank usw. selbstständig auf Rechnung des Kunden getroffen, und zwar im Rahmen der mit ihm vereinbarten Anlagegrundsätze. Im Rahmen des Vollmachtdepots legt die Bank nach eigenem besten und das Interesse des Kunden wahrenden Ermessen das ihr vom Kunden zur Verfügung gestellte Vermögen an und nimmt — unter Ertrags- und Risikoaspekten — auch ohne besonderen Kundenauftrag Umschichtungen vor. Gehört zum Bereich der Provisionsgeschäfte der Bank. Rechtliche Basis sind Vermögensverwaltungsverträge, in denen der Kunde die Bank beauftragt, sein Vermögen mit bankmssiger Sorgfalt, aber nach ihrem freien Ermessen und ohne jeweils für eine Transaktion eine einzelne Weisung des Kunden einholen zu müssen zu verwalten. Dabei kann der Kunde der Bank allerdings gewisse Vorgaben machen, etwa in Form von Anlagerichtlinien bestimmte Geschäfte oder Anlagen ausschliessen bzw. eine bestimmte Zusammensetzung des Portefeuilles festlegen. Eine Sonderform der Vermögensverwaltung wird von den Investmentgesellschaften geboten, nämlich eine kollektive für eine breite Privatkundenschicht; für grosse institutionelle Kapitalanleger bieten die Kapitalanlagegesellschaften aber auch individuelle bzw. Spezialfonds an. Die mit der Vermögensverwaltung meist verbundene Anlageberatung der Banken hat in jüngerer Zeit — auch mit zunehmender Vielfalt an Anlageformen — auch für mittlere und kleinere Vermögen stetig an Bedeutung gewonnen. Hierbei gilt es vor allem, eine den individuellen Ertrags- und Risikoneigungen des Kunden entspr. Beratung zu erteilen, die vom Sparplan über die Aktienanlage bis zu steuerbegünstigten Kapitalanlagen und Gesellschaftsanteilen reichen kann.

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