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Versteigerung

ist der öffentliche Verkaufeines Gegenstandes an den Meistbietenden. Man unterscheidet 1. freiwillige Versteigerungen wie z.B. Kunstauktionen; 2. Zwangsversteigerungen durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Versteigerungen sind unter Angabe I von Ort und Zeit öffentlich bekanntzugeben. Der Kaufvertrag kommt durch Gebot des Bieters und durch Zuschlag des Versteigerers zustande. Ein höheres Gebot verdrängt ein niedrigeres, ein Anspruch auf Zuschlag besteht nicht. Ein Verbot des Mitbietens besteht für den Versteigerer und seine Gehilfen. Bei der Zwangsversteigerung muß dem Zuschlag ein dreimaliger Ausruf des gebotenen Betrags vorausgehen, weiterhin muß ein Mindestgebot in der Höhe der Hälfte des Marktpreises des zu versteigernden Gegenstandes erfolgt sein.

Auch: Auktion, Tender. Öffentlicher Verkauf einer beweglichen Sache, einer Immobilie oder eines Rechts durch einen Auktionator oder einen Gerichtsvollzieher an den Meistbietenden. Im Bankbereich kommt selten die freiwillige Versteigerung in Betracht, sondern vor allem die Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschriften. Diese vollzieht sich durch Verkauf eines Pfandobjekts, Selbstverkauf oder als gerichtlich angeordnete Zwangsversteigerung zur Befriedigung der Ansprüche der Bank.

Auktion

Auktion

Wird ein Grundstück versteigert, und der Hypothekengläubiger erwirbt das Grundstück, dann gehören auch die ausgefallenen Hypotheken des Erwerbers zu den Anschaffungskosten, falls sie durch den wahren Wert des Grundstücks gesichert waren. Wenn der Grundstückswert die Belastung nicht mehr deckt, so gelten diese Belastungen als verloren. Sie sind in diesem Fall nicht Teil der Anschaffungskosten.

Form einer einmaligen oder in (gleichen) zeitlichen Abständen wiederkehrenden Marktveranstaltung, bei der nicht vertretbare (nicht fungible) Sachen an den Meistbietenden veräußert werden. Sie findet nach einer öffentlichen Bekanntmachung seitens des Versteigerers an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit statt. Die Versteigerungsware muss sich - zur ungehinderten Besichtigung durch die Versteigerungsteilnehmer - am Versteigerungsort (oder in dessen unmittelbarer Nähe) befinden. Es ist zu unterscheiden zwischen: (1) Freiwilliger V.: Typisch hierfür sind Großhandelsauktionen (v. a. für leicht verderbliche Waren, wie Obst, Gemüse, Fische, aber auch für Landesprodukte, wie Felle, Holz, Vieh, Wein und für Übersee-Produkte, wie Pelze und Tabak) sowie Auktionen, die sich an Privatleute wenden (auf denen z. B. Antiquitäten, Briefmarken, Kunstgegenstände versteigert werden). Der gewerbsmäßige Versteigerer bedarf in Deutschland nach § 34b GewO einer behördlichen Erlaubnis. (2) V. aufgrund gesetzlicher Vorschriften: Typisch hierfür sind die behördliche V. (dazu werden die Zwangsvollstreckung und die Zwangsversteigerung, z. B. von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Schiffen und Luftfahrzeugen gerechnet) und die öffentliche V., die gem. §§ 814 ff ZPO der Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen durch einen Gerichtsvollzieher dient. Die Übertragung der gepfändeten Sache erfolgt durch Zuschlag und Ablieferung an den meistbietenden Erwerber. Der Versteigerungserlös, den der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle in Empfang nimmt, wirkt wie die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger. Ein event. Überschuss steht dem Schuldner zu, sofern er noch Eigentümer der versteigerten Sache war. Vgl. Einschreibung.

Siehe Auktion

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