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Anschaffungskosten

Nach § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet wurden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Auch die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten müssen zugerechnet, Anschaffungspreisminderungen müssen abgesetzt werden. Diese Definition ist ebenso für das Steuerrecht gültig. Die Anschaffungskosten stellen die Obergrenze bei der Bewertung von erworbenen (fremdbezogenen) Vermögensgegenständen dar und leiten sich aus dem Anschaffungswertprinzip ab. Bei der Ermittlung dürfen nur aufwandsgleiche Kosten einbezogen werden. Kalkulatorische Kosten (z. B. kalkulatorischer Unternehmerlohn) aus der Kostenrechnung (internes Rechnungswesen) dürfen dagegen nicht berücksichtigt werden. Die Umsatzsteuer ist nicht im Anschaffungspreis enthalten, soweit der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dazu folgendes Beispiel: Ein Unternehmer kauft eine Maschine zum Preis von 10.000 € netto (ohne Umsatzsteuer) mit drei Prozent Skonto. Zusätzlich fallen noch Transportkosten von 200 € sowie Montagekosten von 500 € an. Lösung: Anschaffungspreis beträgt 10.000 € zuzüglich 700 € Anschaffungsnebenkosten (200 + 500) abzüglich 300 € Anschaffungspreisminderung (3 Prozent von 10.000 €), ergibt insgesamt 10.400 € zu aktivierende Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind die Basis für Abschreibungen. Die Anschaffungsnebenkosten werden meist auf einem speziellen Bezugskonto erfasst (Herstellungskosten).
Bewertungsmaßstab für entgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter. Die Anschaffungskosten bilden die absolute Obergrenze der Bewertung. Sie umfassen alle Aufwendungen zum Erwerb und zur Herstellung der Betriebsbereitschaft eines Wirtschaftsgutes, soweit sie diesem einzeln zugerechnet werden können, vgl. R. 33 EStR.

Einstandspreis minus Preisminderungen plus Anschaffungsnebenkosten. Irreführende Bezeichnung, da Kosten erst durch die Nutzung des beschafften Wirtschaftsgutes entstehen. Korrekt wäre die Bezeichnung Anschaffungswert.


umfassen alle tatsächlich angefallenen Ausgaben, die durch die Beschaffung eines Gegenstandes bis zu dessen Einsatzbereitschaft entstehen. Daher ist zur Ermittlung der Anschaffungskosten der Anschaffungspreis zu erhöhen um die Anschaffungsnebenkosten und zu mindern um die Erlösschmälerungen.

Anschaffungskosten (betriebswirtschaftlich richtig müßte es Anschaffungsausgaben heißen) sind gemäß § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen. Die untere Wertgrenze der Anschaffungskosten bilden die Einzelkosten.

Als Anschaffungskosten bezeichnet man die Gegenwerte, die ein Betrieb aufwenden muß, um ein Wirtschaftsgut zu beschaffen und einsatzfähig zu machen. Weder Handelsnoch Steuerrecht geben eine Definition des Begriffs Anschaffungskosten Da sowohl im AktG von 1965 als auch im EStG von Anschaffungskosten und nicht von Anschaffungspreisen gesprochen wird, ist der Begriff mit Hilfe der Grund sätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) weit auszulegen, d. h. die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes setzen sich nicht nur aus dem Anschaffungspreis (Rechnungspreis), sondern auch aus allen Nebenkosten zusammen, die mit der Beschaffung im Zusammenhang stehen, bis die Betriebsbereitschaft des Wirtschaftsgutes erreicht ist. Die Anschaffungskosten sind ein Vergangenheitswert. Nur im Moment der Anschaffung sind sie gleich den Wieder Beschaffungskosten bzw. dem Tageswert (Börsen oder Marktpreis). Durch Wertminderungen oder Preisänderungen im Laufe der Zeit entsprechen die tatsächlichen Werte der Wirtschaftsgüter gewöhnlich nicht mehr ihren Anschaffungskosten Soweit Wertminderungen durch planmäßige Abschreibungen erfaßt werden und die Anschaffungskosten mindern, spricht man von fortgeführten Anschaffungskosten bzw. Anschaffungswerten. Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören insbesondere Aufwendungen für Transport und Transportversicherung des beschafften Wirtschaftsgutes, für Aufstellung und Montage, z. B. den Bau von F und amenten für Maschinen, ferner für Gebühren für die Beurk und ung von Kaufverträgen (insb. bei Grund stücken), für Provisionen und Vermittlergebühren, für Steuern (z. B. Grund erwerbsteuer), Zölle und sonstige Abgaben, kurz formuliert, alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um das erworbene Wirtschaftsgut in Dienst zu stellen (Maschinen), bzw. wenn es zur Weiterverarbeitung (Roh, Hilfs und Betriebsstoffe) oder zum Verkauf (Waren) bestimmt ist, auf Lager zu nehmen. Der Zweck der Einbeziehung der Nebenkosten in die Anschaffungskosten ist die periodenrichtige Verteilung des Aufwandes. Die Anschaffungsnebenkosten werden ebenso wie der Anschaffungspreis bei Gütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, mittels der Abschreibung über die Jahre der Gesamtnutzung verteilt, damit verhindert wird, daß der Gewinn einer Wirtschaftspe riode besonders stark reduziert wird wenn die Nebenkosten im Jahre de Anschaffung voll als Aufwand in de Erfolgsrechnung verrechne würden. In der Steuerbilanz besteht einAktivierungspflicht für die Nebenkosten, in der Handelsbilanz aus der Aktienbilanz ein Aktivierungsrecht.

zentrale Wertkategorie der Bewertungskriterien, welche die Bilanzierung von fremdbeschafften Vermögensgegenständen der Höhe nach regelt. Zu den auf Zahlungen des Unternehmens beruhenden Anschaffungskosten (primärer Bewertungsmassstab) gehören alle Ausgaben, die zu tätigen sind, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§255 Abs. 1 HGB). Sie setzen sich zusammen aus dem Anschaffungspreis (mit dem Lieferanten vereinbartes Entgelt) und den Anschaffungsnebenkosten (z.B. Transport-, Montagekosten), die zusätzlich aufgewendet werden müssen, um das Gut einer betrieblichen Verwendung zuzuführen. Abgezogen werden müssen alle Anschaffungskostenminder ungen (z.B. Rabatte, Skonti, Boni) sowie abzugsfähige Umsatzsteuern. Die Anschaffungskosten bilden in der Handels- und der Steuerbilanz grundsätzlich die obere Grenze für den Wertansatz.   

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