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Bewertungskriterien

Standards und Spezifikationen, auf deren Grundlage Individuen verschiedene Alternativen (Produkt/Marken) beurteilen und diese gegenseitig vergleichen.

ergänzen die Bilanzierungskriterien, indem sie die Höhe des Wertansatzes bei Vermögensgegenständen und Schulden in der Bilanz regeln (Bilanzierung der Höhe nach). Die Bewertungsgrundsätze stellen einen zentralen Bestandteil der Rechnungslegungsvorschriften dar, da sie sowohl die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses bzw. dessen Informationsfunktion als auch das Bilanzierungsergebnis bzw. die Zahlungs- bemessungsfunktion beeinflussen.   Aus diesem Grund sind die herausragenden Bewertungsgrundsätze im Handelsgesetzbuch kodifiziert: •   Der Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) bestimmt, dass die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen müssen. •   Das Vorsichtsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) erfordert die Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Bewertung erkennbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, selbst wenn sie erst nach dem Abschlussstichtag, aber vor Bilanzerstellung bekannt wurden (Wertaufhellungsprinzip). Bei schätzungsbedürftigen Wertansätzen ist darüber hinaus tendenziell die untere Grenze der Bandbreite bei Vermögensgegenständen (Niederstwertprinzip) bzw. obere Bandbreite bei Verbindlichkeiten (Höchstwertprinzip) des Schätzungsintervalls anzusetzen. •   Das Realisationsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) als Ausfluss des Vorsichtsprinzips gestattet die Vereinnahmung eines Gewinnes erst bei der Realisierung durch einen Umsatzakt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind daher die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. •   Das Imparitätsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) schränkt das Realisationsprinzip bei erwarteten Verlusten insofern ein, als Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, auch vor ihrer Realisierung zu berücksichtigen sind. •   Das Einzelbewertungsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) verlangt für die Inventarerstellung die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen dürfen die Wertansätze jedoch auch gemeinsam für eine Wirtschaftsgütergruppe bestimmt werden (Gruppenbewertung, Festbewertung, Sammelbewertung). •   Das Periodisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) beinhaltet die Forderung nach der Periodisierung zeitraumbezogener Zahlungen. Demnach sind die Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig von deren Zahlungen zu berücksichtigen. •   Das Going-concern-Prinzip (§252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) gestattet es, bei der Bewertung von der Unterstellung auszugehen, dass das Unternehmen fortgeführt wird, sofern nicht eine Liquidation oder eine wesentliche Geschäftseinschränkung vorgesehen ist. •   Das Stetigkeitsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) verlangt, dass bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden (z. B. Abschreibungsverfahren) beibehalten werden sollen und Durchbrechungen nur in sachlich begründeten Fällen erfolgen dürfen (Bilanzstetigkeit).     Über diese allgemeinen Bewertungsgrundsätze hinaus enthält das Handelsgesetz spezielle Bewertungsvorschriften für den Ansatz der Vermögensgegenstände und Schulden, wobei generell vier zentrale Wertkategorien unterschieden werden können: Das bilanzierungspflichtige Anlage- und Umlaufvermögen ist grundsätzlich mit den Anschaf fungs- oder Herstellungskosten, das Eigenkapital mit dem Nennbetrag, Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag bzw. bei Rentenverpflichtungen mit dem Barwert und Rückstellungen mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrag zu bewerten. Damit sind die Wertansätze für die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter prinzipiell fixiert. Es wird daher auch vom Grundsatz der Bestimmtheit des Wertansatzes gesprochen. Dieser Grundsatz ist jedoch um den der Wahl der Bewertungsmethode zu erweitern, weil für das bilanzierungspflichtige Anlage- und Umlaufvermögen Wahlrechte hinsichtlich der Ermittlung des jeweils spezifischen Wertansatzes existieren. Unter Berücksichtigung generell existierender Aufwertungswahlrechte bzw. speziell für Kapitalgesellschaften postulierter Aufwertungsgebote (Wertaufholungsgebot), lässt sich das Grundschema der handelsrechtlichen Bewertungskonzeption wie folgt darstellen.   Die zentrale Wertkategorie der speziellen Bewertungsvorschriften bilden die Anschaf fungs- oder Herstellungskosten. Sie beruhen grundsätzlich auf Ausgaben der Unternehmung und werden deshalb auch als primäre Bewertungsmassstäbe bezeichnet. Als Ausgangs- und Basiswert für die Bewertung stellen sich zugleich Höchstwerte dar, deren Ansatz grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind diese Basiswerte um planmässige Abschreibungen fortzuführen. Diese fortgeschriebenen Basiswerte treten in späteren Zeitpunkten an die Stelle der Anschaffungsoder Herstellungskosten und bilden dann die absolute Wertobergrenze, die nicht überschritten werden darf. Neben den (fortgeschriebenen) Basiswerten kommen auch nicht auf Ausgaben beruhende sekundäre Bewertungsmassstäbe in Betracht. Diese Alternativwerte resultieren aus dem Abwertungsgebot (z.B. strenges Niederstwertprinzip) oder aus dem Abwertungswahlrecht (z.B. gemildertes Niederstwertprinzip). Als Bewertungsgrössen fungieren dabei der aus dem Markt- oder Börsenpreis abgeleitete Wert, der beizulegende Wert, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Wert, der Wert für steuerliche Zwecke und der Wert zur Vermeidung von Wertschwankungen.   Sämtliche Bewertungskriterien sind als Konventionsregeln zur Objektivierung der Bilanzierung zu verstehen. Sie orientieren sich daher vor allem an vergangenheitsorientierten, am Markt realisierten Preisen (Anschaffungskosten, Vorsichtsprinzip). Nur in Ausnahmefällen werden diese retrospektiven Wertansätze zum Zweck des Gläubigerschutzes durch prospektive Schätzwerte ersetzt (Imparitätsprinzip, Niederstwertprinzip).    Bewertungskriterien Literatur: Baetge,]., Bilanzen, Düsseldorf 1991. Federmann, R., Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, 8. Aufl., Bielefeld 1990. Knobbe-Keuk, B., Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 7. Aufl., Köln 1989.  

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