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Wertaufholungsgebot

siehe Zuschreibungen

Für Kapitalgesellschaften besteht gemäß § 280 HGB ein Wertaufholungsgebot. Dieses sieht Zuschreibungen vor, wenn die Gründe für die Abschreibungen beim Anlagevermögen oder beim Umlaufvermögen, die nach § 253 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 oder § 254 Satz 1 HGB vorgenommen worden sind, dafür später nicht mehr bestehen. Dann ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.

Von der Zuschreibung kann jedoch abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, daß der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird (umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip).

Zuschreibungen

ist die Pflicht, den Buchwert eines Vermögensgegenstandes durch   Zuschreibung zu erhöhen; siehe auch   Wertaufholung.

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