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Wirtschaftsgemeinschaft

[s.a. Integrationsabkommen] Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft umfasst sehr unterschiedliche Formen von Zusammenschlüssen selbstständiger Staaten zum Zweck der Integration der nationalen Wirtschaftsgebiete. Dabei können in Abhängigkeit von den verschiedenen Stufen des Integrationsprozesses (Kooperationsund Integrationsjormen) folgende Formen abgegrenzt werden (vgl. Amelung, 1989, Sp. 2285t):

- die Handelsintegration, die aus der Beseitigung von Handelshemmnissen folgt

- die Faktorintegration, die eine Liberalisierung der zwischenstaatlichen Faktorbewegung erfordert

- die Politikintegration als Folge der Harmonisierung der nationalen Wirtschaftspolitiken

- die totale Integration, die eine vollständige Vereinheitlichung der nationalen Politiken beinhaltet.

Amelung (1989, Sp. 2285ff.) grenzt die Wirtschaftsgemeinschaften (im Sinne von Integrationen) von den zwischenstaatlichen Kooperationen insofern ab, als Kooperationen diskretionär und projektbezogen konzipiert sind, während Integrationen einen breiteren Rahmen von Maßnahmen umfassen und durch deren verpflichtenden Charakter gewöhnlich über die Wirkung von Absichtserklärungen hinausgehen. Entsprechend der Tiefe der Integration wird ausgehend von der schwächsten Form der Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Handelspräferenzräumen, Freihandelszonen, Zollunion, Gemeinsamer Markt und Wirtschaftsunion unterschieden.

Beispiele für Wirtschaftsgemeinschaften sind u.a.:

- die Europäische Union (EU)

- der ehemalige Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) (Staatshandelsländer).

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