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World Trade Organization (WTO)

Welthandelsorganisation (WHO)

Siehe auch: WTO

Welthandelsorganisation.

s. WTO

s. Freihandelsorganisationen

abgek.  WTO, Welthandelsorganisation.



(WTO). Welthandelsorgansation (WHO).

Welthandelsorganisation – GATT. Seit dem 1.1.1995 Nachfolgeorganisation des GATT mit gegenwärtig 144 Mitgliedern (Stand Januar 2002) und Sitz in Genf. Ihre Aufgaben sind: Begleitung von Handelsabkommen, Forum für Verhandlun- gen zwischen Handelspartnern, Moderation und Lösung von Handelskonflikten, Überwachung nationaler Handelspolitiken, technische Unterstützung für Entwicklungsländer und Kooperation mit anderen internationalen Organisationen.

(World Trade Organization) Die WTO wurde am 1.1.1995 Rechtsnachfolgerin des GATT, sie hat derzeit 146 Mitgliedstaaten. Die in Genf ansässige Organisation hat den Zweck, den Welthandel zu fördern. Einen besonderen Schutz genießen die Dritte- Welt-Länder, denen höhere Einfuhrzölle erlaubt sind. Der Umweltschutz ist inzwischen eine weitere wichtige Aufgabe der WTO. Zentrale Vereinbarungen befanden sich bereits im GATT, dessen Unterzeichnerstaaten sich nach dem Zweiten Weltkrieg zum Ziel gesetzt hatten, zwischen möglichst vielen Staaten verbindliche Regeln für den Welthandel zu schaffen. Damit sollten vor allem protektionistische Tendenzen unterbunden werden.

Die wichtigsten Instrumente, die im GATT entwickelt und in die WTO aufgenommen wurden:

Meistbegünstigungsklausel: Allen anderen Partnerländern des GATT sind die gleichen Einfuhrerleichterungen zu gewähren, wie sie dem am meisten Begünstigten gewährt werden (z.B. bei Zöllen). Ausnahmen gelten für Dritte-Welt-Länder, da es sonst zu unverhältnismäßigen Belastungen dieser Volkswirtschaften kommen kann.

• Prinzip der Nichtdiskriminierung: Güter aus GATT-Ländern sind wie Inlandsprodukte zu behandeln (z.B. bei administrativen Auflagen).

• Prinzip der unspezifischen Reziprozität: Die GATT-Länder verpflichten sich zu gleichen Gegenleistungen bei Zollsenkungsvorschlägen, Dritte- Welt-Länder sind wieder ausgenommen. Daneben gibt es zahlreiche weitere WTO-Vereinbarungen, die den Handel zwischen den Vertragspartnern fördern. Etwa das Verbot nicht-tarifärer Handelshemmnisse: Sämtliche Handelsschranken sind offen zulegen und in langfristig zu reduzierende Zölle zu integrieren. Neu aufgenommen wurden ein Schlichtungsorgan für Streitfälle sowie der Schutz geistigen Eigentums. Zuletzt wurden die Regelungen auch auf den freien Marktzugang und den Austausch von Dienstleistungen (GATS) ausgeweitet.

Im Rahmen der Uruguay-Runde (Welthandelsrunden) wurde die Gründung der WTO (World Trade Organization) beschlossen. Die WTO gilt nicht als Nachfolgerin des GATT (Allgemeines Zoll-und Handelsabkommen), sondern bildet einen neuen institutionellen Rahmen für das ausgebaute internationale Handelssystem. Die WTO sollte die provisorische Funktion des GATT auf Grund der Legiti-mations- und Durchsetzungsprobleme ablösen, welches nach dem Zweiten Weltkrieg zur Intensivierung der internationalen Arbeitsteilung und Reintegration aller Länder als Provisorium gegründet wurde. Das GATT bildete keine übergeordnete internationale Organisation, sondern einen völkerrechtlichen Vertrag, der von den Vertragsparteien gesteuert und von einem Sekretariat in Genf verwaltet wurde (vgl. Koch, 1998a, S. 168f.). Die weltpolitische Bedeutung der WTO ist nun gestiegen, da sie dem Status des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank angeglichen wurde. In diesem Zusammenhang wird auch vom »Triumvirat von Weltinstitutionen« gesprochen. Als Gründungsmitglieder der WTO galten alle Staaten, die zum Zeitpunkt der WTO-ln-kraftsetzung zugleich Vertragsparteien des GATT waren.

Parallel zur WTO besteht das GATT weiter; es wird jedoch auf dem Stand eingefroren, den es vor der Uruguay-Runde erreicht hatte. Dementsprechend gilt für die Staaten, die nicht bereit sind, das Gesamtergebnis dieser Verhandlungsrunde zu akzeptieren, der im »alten« GATT erreichte Liberalisierungsgrad. Im WTO-Überein-kommen wurde zur Erhöhung der Transparenz auf eine Besitzstandsklausel (»Großvaterklausel«) verzichtet, wonach bereits in Kraft befindliche, aber von den GATT-Re-geln abweichende Regeln beibehalten werden konnten. Des Weiteren besteht für die Mitglieder der WTO die Verpflichtung, ihre nationalen Vorschriften mit den WTO-Be-stimmungen in Einklang zu bringen.

Zu den Organen der WTO gehören die Ministerkonferenz aller Vertragsparteien, die mindestens alle zwei Jahre stattfindet, und ein Allgemeiner Rat, der nach Bedarf tagt und in der Zwischenzeit die Tagesgeschäfte führt. Weiterhin existieren der GATT-Rat, der GATS-Rat und der TRIPS-Rat, die unter dem gemeinsamen WTO-Dach für das sachspezifische Tagesgeschäft verantwortlich sind, und das WTO-Sekretariat, an dessen Spitze ein Generaldirektor steht.

In den Zuständigkeitsbereich der WTO-Organe fallen die Verwaltung der Einheitsakte, des integrierten Streitschlichtungssystems und des handelspolitischen Überwachungssystems sowie die Kooperation mit den Bretten Woods-Institutionen. Neben diesen Verwaltungsaufgaben fungieren die Organe als Verhandlungsforen für die Weiterentwicklung des Regelwerkes (vgl. Koch, 1998a, S. 175).

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