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Zeugnis

Nach § 630 BGB, § 73 HGB, § 113 Gewerbeordnung, § 8 Berufsbildungsgesetz gilt: Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Das gilt zwingend auch für Ausbildungsverhältnisse. In das Zeugnis sind auf Verlangen des Arbeitnehmers auch die Leistungen und das Verhalten im Dienst aufzunehmen.
Ein Zeugnis ist eine schriftliche Bestätigung, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ausgestellt wird. Es dient dem Nachweis der bisherigen Tätigkeit und soll die Suche nach einem Arbeitsplatz erleichtern. Das Zeugnis enthält neben dem Namen des Arbeitnehmers eine Beschreibung der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der in diesem Rahmen ausgeübten Tätigkeiten (einfaches Zeugnis). Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers werden auch Auskünfte über seine Führung und seine Leistung während des Arbeitsverhältnisses hinzugefügt (qualifiziertes Zeugnis). Die Angaben im Zeugnis müssen der Wahrheit entsprechen.

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