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Zolllager

Zolllager dienen der befristeten und nach einer gewissen Zeit gebührenpflichtigen Aufbewahrung von Gütern, die noch nicht verzollt worden sind.

[s.a. Freihäfen) In Zolllagern werden Waren für den Zeitraum gelagert, bis sie in den freien Verkehr gelangen oder bis festgestellt wird, was mit der Ware geschehen soll; ob sie beispielsweise wieder ausgeführt wird oder nicht. »Als Zolllager gilt jeder von der Zollbehörde zugelassene und unter zollamtlicher Überwachung stehende Ort, an dem Waren unter den festgelegten Voraussetzungen gelagert werden können« (Artikel 98 Abs. 2 ZK) (Zollhodex). Falls Waren nur physisch eingeführt werden, jedoch nicht in den freien Verkehr gelangen, sondern weiterverkauft werden sollen, handelt es sich um Transithandel.

Nach dem geltenden Zollkodex gibt es sechs Arten von Zolllagern, die in zwei Gruppen zusammengefasst werden (vgl. Artikel 99ff. ZK; Müller-Eiselt, 2000; Jahrmann, 1998, S. 116f.; Deutsche Bank, 1998, S. 4351.; Altamnn, 1993, S. 648t):

- Öffentliche Zolllager sind Lager, die jedermann für die Lagerung von Waren zur Verfügung stehen. Es handelt sich dabei um geschlossene Zolllager, die entweder direkt unter Zollverschluss, d.h. nur die Zolldienststelle hat Zugang zum Lager, oder unter Zollmitver-schluss, d.h. bei Einlagerung und Entnahme ist eine Mitwirkung der Zollverwaltung erforderlich, stehen. In Abhän-. gigkeit der Verantwortlichkeit existieren Zolllager Typ A, B und E Verantwortlich für das Zolllager F ist die Zollbehörde in Orten mit starkem Zollverkehr. Ein zolleigenes Lager wird dann errichtet, wenn ein allgemeines Interesse für die Lagerhaltung besteht und kein anderer Lagerhalter zu finden ist. Daneben gibt es öffentliche Zolllager, die durch private Lagerhalter (Typ A) verwaltet werden und für die entsprechenden Pflichten verantwortlich sind (z.B. eine Hafenverwaltung, ein Kommissionär oder eine Spedition). Beim Zolllager Typ B trägt der Einlagerer die Verantwortung als Zollverpflichteter. Typ A und B sind Lager unter Zollverschluss, welche die natürliche Verfügbarkeit über die Waren einschränkt. Private Zolllager stehen nur dem Lagerinhaber bzw. Lagerhalter zu eigenen Zwecken zur Verfügung, der Dritten die Einlagerung von Waren ermöglicht. Einlagerer und Lagerhalter als Genehmigungsinhaber sind identisch. Derartige Lagermöglichkeiten werden auch von Speditionen und Lagerhausgesellschaften angeboten. Private Zolllager werden zwischen den Typen C, D und E unterschieden. Lagertyp C sind Zollverschlusslager, bei der die Zollbehörden bei der Lagerabwicklung mitwirken. Dieser Typus ist relativ selten und kommt insbesondere für Güter in Betracht, die Verboten und Beschränkungen unterliegen. Beim Typ D handelt es sich um offene Zolllager, die nicht unter Zollmitverschluss der Zollbehörde stehen, aber an bestimmte Auflagen hinsichtlich der Lageraufzeichnung (Festlegung der Bemessungsgrundlage bei Einlagerung, Abgaberechnung bei Auslagerung) gebunden sind. Ein Beispiel für diese Lagerart sind Duty-Free-Shops. Lagertyp E ist ein fiktives Zolllager, welches in Zukunft an Bedeutung gewinnen wird. Die Lagerung der Ware erfolgt lediglich durch »buchungsmäßiges« Ein- und Auslagern ohne zwingend erforderliche physische Bewegung der Güter. Dadurch kann die Ware auch auf einem Transportmittel eingelagert werden. Die entsprechenden Aufzeichnungen ersetzen die physische Ein- und Umlagerung. Die Flexibilität in der Lagerdisposition besteht darin, dass z.B. ein deutscher Lagerhalter seine Ware dezentral in jedem anderen EU-Staat einlagern kann.

Die wirtschaftlichen Vorteile des Zolllagers bestehen hauptsächlich in der Befreiung von den Eingangsabgaben während der (zeitlich unbegrenzten) Lagerung, die Liquiditäts- und Zinsvorteile für die Unternehmen generieren. Darüber hinaus müssen die außenwirtschaftsrechtlichen Abfertigungsunterlagen (z.B. eine Einfuhrgenehmigung) noch nicht vorliegen. Nachteile von Zolllagern sind Kostenaspekte, die Notwendigkeit zur Beantragung und Bewilligung der Einlagerung sowie die Geltung außenwirtschaftlicher Einfuhrbeschränkungen.

Zolllager müssen von so genannten Freilagern abgegrenzt werden. Freilager sind nach dem Zollrecht Freizonen, die den Umschlag und die Lagerung von Waren im Außenhandel erleichtern, so dass diese Aktivitäten möglichst wenig durch (Zoll-)Formalitäten behindert werden.

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