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Bagatellsteuern

Verbrauchsteuern

Steuer, deren geringes Aufkommen nicht einmal die Erhebungskosten, die dem Staat und den Steuerschuldnern entstehen, abdecken. Wählt man einen Anteilssatz von 0,2% des gesamten Steueraufkommens als Abgrenzungskriterium, so fallen in der Bundesrepublik Deutschland nahezu zwanzig Einzelsteuern unter diesen Begriff. Wenngleich die Erhebungskosten empirisch nicht genau zu ermitteln sind, so ist doch zu vermuten, dass das Aufkommen in einem Missverhältnis dazu steht. Wegen der geringen fiskalischen Bedeutung, den negativen Allokations- und Verteilungswirkungen und wegen der Forderung nach einer Vereinfachung des Steuersystems wird immer wieder die Abschaffung von Bagatellsteuern verlangt. Der Bund hat z.B. 1965 die Süssstoffsteuer und 1980 drei weitere Abgaben (Spielkartensteuer, Zündwa- rensteuer und Essigsäuresteuer) aufgehoben. dass die Mehrzahl der Bagatellsteuern dennoch weiterhin besteht, erklärt sich wohl vor allem daraus, dass die Last kaum spürbar ist und damit die Steuern "unmerklich" sind. Zu den Bagatellsteuern zählen beim Bund insb. die Tee-, Zucker-, Schaumwein-, Salz- und Leuchtmittelsteuer, bei den Ländern die Feuerschutzsteuer und bei den Gemeinden die Schankerlaubnis-, Jagd- und Fischerei-, Getränke-, Vergnügungs- und Hundesteuer.  

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