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Beiderseitiges Handelsgeschäft

siehe   Handelsgeschäft, beiderseitiges.

ist ein Rechtsgeschäft, das für beide Vertragsparteien ein   Handelsgeschäft ist. Dies setzt voraus, dass beide  Kaufleute sind und das Geschäft zum Betriebe ihrer jeweiligen Handelsgewerbe gehört (§ 343 Abs. 1 HGB). Ist das Rechtsgeschäft nur für eine der beiden Parteien ein   Handelsgeschäft, spricht man von einem einseitigen Handelsgeschäft (§ 345 HGB).

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