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Handelsgewerbe

Handelsgewerbe ist die Bezeichnung des HGB für die dem Handelsrecht unterliegenden Gewerbe, z. B. das der Banken. Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).
Ein Handelsgewerbe ist ein Gewerbe, das dem Handelsrecht unterliegt. Der Inhaber eines Handelsgewerbes ist Kaufmann nach Gesetz. Man unterscheidet Grundhandelsgewerbe sowie Unternehmen, die nach §§ 2-6 HGB zum Handelsgewerbe werden. Es handelt sich dabei um den Sollkaufmann, den Kannkaufmann und den Formkaufmann.
Dieser Begriff geht heutzutage über den des eigentlichen Handelsunternehmens weit hinaus. Ein Handelsgewerbe ist jedes gewerbliche Unternehmen (= auf Dauer angelegt und mit Gewinnerzielungsabsicht), das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (z. B. durch vorhandene Buchführung/ Bilanzierung und funktionierende Administration belegt) erfordert. Kein Handelsgewerbe liegt beispielsweise hei freien Berufen vor.

Handelsgewerbe sind die in § 13 HGB bezeichneten Gewerbebetriebe; Gewerbe ist jede selbständige, erlaubte und offen (= Dritten erkennbar) auf Dauer angelegte, planmäßige Tätigkeit, die in der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt wird. Danach gibt es die Kennzahlen kraft Gewerbebetrieb: Wer eines der in § 1 Abs. 2 HGB aufgezählten Grund handelsgewerbe betreibt, ist damit Kaufmann (sog. Ist oder Mußkaufmann). Die Eintragung in das Handelsregister hat nur verlautbarende (= deklaratorische) Bedeutung. die Kennzahlen kraft erforderlicher Art und Umfang des Gewerbebetriebs plus Eintragung, die hier rechtsbegründend (= konsumtiv) wirkt (nach S 2 sog. Sollkaufmann, beim Betrieb eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes nach § 3 Abs. 2 HGB sog. Kannkaufmann). Kennzahlen kraft Rechtsform: Auf die in das Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften finden nach § 6 Abs. 1 HGB) die für Kennzahlen geltenden Vorschriften Anwendung. Die Kaufmannseigenschaft von OHG und KG folgt aus dem Gegenstand ihres Gewerbes, das nach §§ 105 Abs. 1, 161 Abs. 1 HGB ein Handelsgewerbe sein muß; die Kaufmannseigenschaft von GmbH , AG, KGaA u. eingetragener Genossenschaft folgt dagegen unabhängig von der Art des Gewerbes aus ihrer GesellschaftsRechtsform. Kaufleute kraft Rechtsschein sind keine Kaufleute, müssen sich aber nach gesetzlichen (s. 5 u. 15 HGB) oder ungeschriebenen RechtsscheinGrund sätzen unter bestimmten Voraussetzungen wie Kennzahlen behandeln lassen. Das HGB unterscheidet außerdem Vollkaufleute und Minderkaufleute: Letztere betreiben ein Grund handelsgewerbe, ihr Gewerbebetrieb erfordert aber nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (S 4 Abs. 1 HGB). MinderKennzahlen werden Grundsätzlich wie VollKennzahlen behandelt; auch sie betreiben Handelsgeschäfte und ein Handelsgewerbe, MinderKennzahlen dürfen jedoch keine Firma führen (Handelsfirma) keine Prokura erteilen; sie bralichen keine Handelsbücher zu führen. Ferner kann ein minderkaufmänni sches Gewerbe nicht Gegenstand einer OHG oder KG sein und die Vor schriften der SS 348350 HGB über die Nichtherabsetzung einer Ver tragsstrafe, die Unzulässigkeit der Einrede der Vorausklage und die Formfreiheit bestimmter Rechtsgeschäfte finden keine Anwendung (S 351 HGB).

Siehe auch Handelsrecht, Kaufmann

Begr. f. d. Betrieb eines Gewerbes, das dem Handelsrecht unterliegt. Wer ein H. betreibt, ist kraft Gesetzes Kaufmann. Bei einem sog. Grundhande1sgewerbe liegt ein H. allein auf Grund seiner Art und Ausübung vor (§ 1 II HGB).

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