Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Kommanditgesellschaft (KG), deutsche

ist als   Personengesellschaft eine Sonderform der   Offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit gesetzlicher Grundlage im HGB. Die Kommanditgesellschaft dient dem Betrieb eines Handelsgewerbes (Personenhandelsgesellschaft) unter gemeinschaftlicher Firma. Sie ist keine juristische Person, aber wie die Offene Handelsgesellschaft rechtlich verselbständigt. Wesensmerkmal ist, dass es zwei Gruppen von Gesellschaftern gibt (natürliche oder juristische Perso­nen):
(1) Der   Komplementär (mindestens einer) haftet neben der Kommanditgesellschaft selbst mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
(2) Der   Kommanditist (mindestens einer) haftet nur in Höhe seines Kommanditanteils. Wenn die Kommanditeinlage gezahlt ist, findet keine weitergehende Haftung des Kommanditisten mehr statt. Ist Komplementär eine   GmbH, liegt eine   GmbH & Co. KG vor, die die Vorteile der KG mit der Haftungsbeschränkung der GmbH kombiniert. Viel seltener ist Komplementär eine   Aktiengesellschaft (AG & Co. KG) oder eine englische   Limited (Limited & Co. KG). Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Vielmehr obliegen Geschäftsführung und Vertretung einzig dem Komplementär. Der Gesellschaftsvertrag kann aber eine andere Regelung vorsehen. Die Kommanditgesellschaft begegnet in zwei Erscheinungsformen:
(1) Die personalistisch geprägte KG zeichnet sich durch eine geringe Anzahl von Gesellschaftern aus (z.B. mittelständisches Unter­nehmen).
(2) Die Publikums-KG hat Kapitalsammelfunktion und hat in der Regel einen Komplemen­tär, aber eine Vielzahl von Kommanditisten, die zum Zwecke der Kapitalanlage der vom Komplemen­tär initiierten Gesellschaft beitreten (sogenannte Abschreibungsgesellschaften oder geschlossene Im­mobilienfonds). Siehe auch   Kommanditgesellschaft, österreichische.

Literatur: Hueck, G. und Windbichler, C.: Gesellschaftsrecht, 20. Auflage, München 2003; Klun­zinger, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 14. Auflage, München 2006; Memento, Gesellschafts­recht für die Praxis 2006, Freiburg 2005; Schmidt, K.: Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, Köln u.a. 2002; Schmidt, C.R. und Zagel, S.: Die OHG, KG und PublikumsG, Freiburg i.Br. 2004. Internetadresse: (HGB online) http://www.gesetze-im-internet.de

Vorhergehender Fachbegriff: Kommanditgesellschaft (KG), österreichische | Nächster Fachbegriff: Kommanditgesellschaft auf Aktien



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Forbes Richest | Markenbekanntheitstest | Einkommensaktien

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon