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Preispolitik, steuerliche Aspekte

Die Preispolitik kann insb. durch Steuerwir­kungen
(1) auf Seiten des anbietenden Unter­nehmens, zum anderen durch Steuerwirkun­gen
(2) auf Seiten des Leistungsabnehmers beeinflußt werden. Beim Anbieter zeigt sich der Steuerein­fluß auf die Preisforderung insb. in der Über­wälzungsproblematik, in Signal- und Mit­nahmeeffekten: Eher finanzwissenschaftlich als betriebs­wirtschaftlich spielt die Frage der sog. Steu­erüberwälzung eine besonderere Rolle. Sie stellt den gelungenen Versuch eines Unter­nehmens dar, eine neu eingeführte oder er­höhte, beim Unternehmen erhobene Steuer durch Absatzpreiserhöhungen (Vorwäl­zung) oder Faktoreinsatzpreissenkungen (Rückwälzung) so zu kompensieren, dass der Gewinn des Unternehmens unverändert bleibt. Teilweise wird auch von sog. Schräg­überwälzung gesprochen, wenn andere als die von der Steuererhebung betroffenen Pro­dukte im Preis erhöht werden. Oft wird auch unter Steuerüberwälzung der Einfluß auf den modellanalytisch „optimalen“ Preis ver­standen. Uber die Bedingungen und Möglichkeiten der Steuerüberwälzung im Absatzpreis be­stehen vielfältige mikro- und makroökono­mische modellgestützte Auffassungen, deren Annahmen häufig wenig realitätsnah sind. So wird z. B. bei konstanterund linearerPreisre- sponsefunktion den Substanzsteuern (wegen deren Fixkostencharakter) und den Ertrag­steuern (wegen deren Proportionalität zum Gewinn) kein, wohl aber den Faktoreinsatz- und Endproduktmengensteuern sowie der Umsatzsteuer (wegen deren Erhöhung der Grenzkosten) ein Einfluß auf die Preispolitik beigemessen (Simon, 1983). Generell wird häufig die Überwälzbarkeit von sog. Kosten­steuern bejaht, von Gewinnsteuern z.T. ver­neint. Vom Kostencharakter ist die Über­wälzbarkeit aber praktisch nur in den Fällen derkostenorientiertenPreisbildung(z.B.bei öffentlichen Aufträgen) abhängig. Entschei­dend für eine erfolgreiche Überwälzung von Steuern unter Wettbewerbsverhältnissen der Praxis sind weniger die Steuerarten als die Reaktionen der Konkurrenten und der Ab­nehmer. Von betriebswirtschaftlicher Bedeutung sind auch sog. Signaleffekte, die eine Um- satzsteigerung vor dem Inkrafttreten bereits durch die Ankündigung einer Steuererhö­hung erwarten lassen. Preispolitische Mitnahmeeffekte können durch zeitliches Vorziehen oder betragsmä­ßiges Übersteigen der steuerbegründeten Preiserhöhung gegenüber der tatsächlichen Steuerbelastung entstehen. Umgekehrt kön­nen Mitnahmeeffekte auch bei der verzöger­ten oder unterproportionalen Preissenkung anläßlich von Steuersenkungen (z.B. beim Wegfall der Getränkesteuer) auftreten. Preisabhängige Steuererleichterungen oder Steuerbelastungen auf Seiten des Ab­nehmers können Einfluß auf dessen Preisak­zeptanz ausüben: Eine generelle Steuerbegünstigung des Erwerbs eines Wirtschaftsguts (z.B. Ab­zugsfähigkeit als Betriebsausgabe (§4 Abs. 4 EStG), Sonderausgabenabzug für Versiche­rungsbeiträge (§ 10 EStG), Sonderabschrei­bung, erhöhte AfA (§§ 81 d EStDV, 7e EStG) Bewertungsabschlag (§ 80 EStDV), Steuerkürzungsbetrag (Abnehmerpräfe­renz) gem. § 1 BerlinFG: Kfz-Steuerermä- ßigung/- Befreiung von Katalysatorfahrzeu­gen; Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG) bewirkt u.U. eine Rechtsverschiebung der Preis-Absatz-Funktion, weil für einen steuerbewussten Abnehmer nicht der ausgehandelte Preis, sondern der Betrag nach Ab­zug der Steuererleichterung maßgeblich sein wird. Umgekehrt kann der Wegfall einer gene­rellen Steuerbegünstigung die Preis-Absatz­funktion nach links verschieben; das gilt auch bei Einführung eines prozentualen „Selbst- behalts“ des Steuerpflichtigen, wie z.B. bei den Bewirtungskosten (§4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) oder der Preissteigerungsrücklage (§74 EStDV). Ist die Steuerbegünstigung betragsmäßig nach Art eines Freibetrags beschränkt, so dass die Begünstigung nur bis zur „Steuer-Preis- grenze“ reicht (z.B. Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs durch eine „Ange­messenheitsgrenze“, Repräsentationsauf­wand), so entsteht ein Knick an der „Steuer­Preisgrenze“ mit rechtsseitig anschließen­dem flacheren V erlauf. Ist die Steuerbegünstigung hingegen nach Art einer Freigrenze betragsmäßig be­schränkt (z.B EUR 800,- Grenze für die So­fortabschreibung geringwertiger Wirt­schaftsgüter, §6 Abs. 2 EStG; EUR 75 - Grenze für die Abziehbarkeit von Werbe­geschenken), so dass die Begünstigung bei Überschreitung der „Steuer-Preisgrenze“ vollkommen verloren geht, so ist mit einem Funktionssprung auf u. U. erheblich nierige- re Absatzmengen an der Steuer-Preisgrenze zu rechnen, weil die steuerbewussten Abneh­mer dort sofort ihren gesamten Steuervorteil verlieren. Wegen der z.T. fehlenden Steuer­begünstigungwerden beide Funktionsberei­che u.U. auch unterschiedliche Neigungs­winkel aufweisen. Der theoretisch denkbare Fall einer steuer­lichen Preisuntergrenze (Begünstigung nur bei Preisen über einem bestimmten Betrag) ist derzeit nicht realisiert.          

Literatur:  Lange, R., Steuern in der Preispolitik und bei der Kalkulation, Wiesbaden 1989. Simon, , Preispolitik und Steuern, in: Der Betrieb 1983, S. 185 ff. Rose,G., Betriebswirtschaftliche Steuer­lehre, Wiesbaden 1986. Tischer,F., Der Einflußder Besteuerung auf die Gestaltung des Preisentschei- dungsprozesses in der Unternehmung, Wiesbaden Wacker, , Die Steuerwirkungen im In­dustriebetrieb, Nürnberg u.a. 1963.

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