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Rückrufaktionen

Kauf und Verwendung von Produkten des privaten Konsums können nach der Lebens­erfahrung mit unbeabsichtigten Einbußen an Vermögen, Gesundheit und persönlicher Leistungsfähigkeit verbunden sein. Man denke etwa an Unfälle mit elektrischen Gerä­ten, Kinderspielzeugen, Haushaltschemika­lien, Heimwerkerausrüstungen etc. Die Möglichkeit dieser Schäden wird als Kon­sumrisiko oder mangelnde Konsumsicher­heit bezeichnet. Soweit diese Risiken im Pro­dukt oder seiner Darbietung begründet sind, ist enger von Produktrisiko oder von man­gelnder Produktsicherbeit zu sprechen. Die­se mit einem Produkt verbundenen Risiken sind zunächst vor Auslieferung an den Kun­den wegen der Produkthaftung zweckmä­ßigerweise Gegenstand einer sicherheits­orientierten Produktpolitik (Einbau von Sicherheitseigenschaften, Qualitätskontrol­len bei Beschaffung und Fertigung) und der sie begleitenden Sicherheitskommumkation (Sicherheitswerbung, Warnungen, Ge­brauchsanweisungen). Ergebnis ist regelmä­ßig nicht der Ausschluß jeglicher Risiken, aber wohl jene Produktsicherheit, die zu er­warten der Benutzer berechtigt ist (nach dem Produktfehlerbegriff des Produkthaftungs- gesetzes von 1990). Soweit Produktrisiken dem Hersteller erst nach der Auslieferung bekannt werden, stellt sich die Frage einer Rückrufaktion. Mit Rückrufaktionen (Produktrückrufen) versuchen Unternehmen, nach Auslieferung an den Kunden die Verfügung über das mit besonderen Risiken behaftete Produkt zwecks Elimination des Risikos zurückzu­bekommen. Ob die Risikoursachen dann durch Reparaturen abzustellen sind oder das Produkt insgesamt einbehalten oder ausge­tauscht wird, ist dabei ebenso von zweitran­giger Bedeutung wie der Umstand, ob ggf. die Reparatur beim Hersteller oder im Zuge eines Außendienstbesuches beim Kunden erfolgt. Eine Typologie des Produktrückrufs kann mit Transparenz, Freiwilligkeit und Träger­schaft an drei Merkmalen anknüpfen. Nach dem Merkmal der Transparenz werden offe­ne und verdeckte Produktrückrufe unter­schieden. Im ersten Fall erfolgt eine öffentli­che Aufforderung, die beim Konsumenten keinen Zweifel am Anlaß entstehen läßt. Im zweiten Fall eines verdeckten Rückrufs er­folgt die Risikokorrektur ohne Kenntnis des Kunden etwa im Zuge einer so oder so ge­planten Wartung in der Firmenwerkstatt oder beim Kunden. Nach dem Merkmal der Freiwilligkeit sind Produktrückrufe auf­grund einer gesetzlichen Rückrufpflicht (in Deutschland etwa für Arzneimittel) von je­nen Rückrufen zu unterscheiden, die ohne diesen gesetzlichen Zwang und insoweit „freiwillig“ in Ansehung der möglichen Unfallfolgen bei einem Unterlassen des Rück­rufs erfolgen. Gemäß dem Merkmal der Trä­gerschaft lassen sich Rückrufe des Herstellers von jenen des Händlers (etwa im Fall des Im­porteurs bedeutsam) und vor allem von den­jenigen Rückrufen unterscheiden, die durch firmenneutrale Institutionen und ggf. gegen den erklärten Willen des Herstellers erfol­gen. Institutionen mit Rückrufrechten sind z. B. das Bundesgesundheitsamt in Deutsch­land und vor allem die Consumer Product Safety Commission in den USA. Uber Rückrufaktionen existieren in Deutschland, aber auch in den meisten ande­ren Ländern, keine zuverlässigen Statistiken. Aus der Beobachtung offener Rückrufaktio­nen ist der Eindruck zu gewinnen, dass so­wohl hinsichtlich der Mängel der zurückge­rufenen Artikel als auch hinsichtlich der Anzahl der Rückrufe die Automobilindu­strie und deren Zulieferer führen. In der Ver­gangenheit sind daneben Pharmazeutika, elektrische Haushaltsgeräte und Lebensmit­tel von Rückruf aktionen schwerpunktmäßig betroffen gewesen. In einigen Fällen ergab sich für Lebensmittel und Arzneien mit der vorsätzlichen Vergiftung von Einzelstücken (z.B. zwecks Erpressung des Herstellers) ein völlig neuartiger Grund für den Produk­trückruf. Die Entscheidung, ob ein Produktrückruf im Einzelfall durchzuführen oder aber zu unterlassen sei, wird in doppelter Hinsicht kontrovers diskutiert. Zum einen sind die Argumente für und gegen einen Rückruf i. d. R. außerordentlich schwer auszumachen oder gar zu quantifizieren. Dabei sind die Kosten eines durchgeführten Rückrufs (Pu­blizität, Überprüfung, Ersatzteile) noch am einfachsten abzuschätzen und auch begrenzt in eine Haftpflichtversicherung einzubezie­hen. Die Ausgaben infolge einer unterlasse­nen Rückrufaktion werden als Schadensan­fall und in Form von Unfallzahlen bedeutsam, die nicht nur wegen der Mög­lichkeit einer Haftungsabwehr außerordent­lich schwierig zu prognostizieren sind (s.a. Krisen-Marketing). Die Auswirkungen der Schadenspublizität einerseits oder des Rückrufs andererseits auf den Firmenruf und den Marktwert der Unternehmung sind schließlich, wenn überhaupt, nur mit großen Unsicherheiten abzuschätzen. Dabei steht zu vermuten, dass etwa der Bekanntheitsgrad des Herstellers, seine bisherige Rückruf- und Produktsicherheitsbilanz, die Zeitspanne zwischen erstem Schadensanfall und Rück­ruf sowie die Freiwilligkeit der Aktion be­deutsame Einflußfaktoren darstellen. Zuver­lässige empirische Ergebnisse für die Rückrufwirkungen auf den Firmenruf liegen bislang nicht vor. Eine Produkthaftungs- rückstellung in Handels- und Steuerbilanz ist zudem allem für tatsächliche Ausgaben durch Haftung oder Haftungsvorsorge dis­kutabel. Zum anderen aber und vor allem wird gegen ein Rückrufkalkül zuweilen geltend ge­macht, die Abwägung von Vorteilen und Nachteilen durch den Hersteller verstoße angesichts der Möglichkeit schwerster Un­fälle bei Unterlassung eines Rückrufs gegen fundamentale ethische Grundsätze. Das Kal­kül im Ergebnis von der subjektiven Risiko­einstellung und den Prognosen eines Dispo­nenten in der Herstellerfirma abhängen zu lassen, ist für Vertreter dieser Ansicht nicht akzeptabel und führt zur Forderung einer gesetzlichen Rückrufpflicht. Eine solche Pflicht schlösse indessen, wie alle Erfahrun­gen zeigen, pflichtwidriges Verhalten eben­falls nicht aus.        D.St.

Literatur:  Diercks, Organisation des Produkt- riickrufs, Darmstadt 1978. Hollmann, H.H., Zur Institutionalisierung von Rückrufentscheidungen durch Einrichtung einer „Rückruf-Kommission“, in: Produkthaftpflicht International, Heft 2 (1986), S. 37 ff. Niehusen, C., Die rechtlichen Grundlagen und die Durchführung einer Rück­rufaktion, Frankfurt/Main 1979.

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