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Ausfuhrlizenz

Exportlizenz
ist nach Gemeinschaftsrecht für die Ausfuhr von Erzeugnissen erforderlich, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen (insbesondere bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Drittländer). Sie tritt nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Stelle der Ausfuhrgenehmigung. Sie soll den für die Handelspolitik zuständigen Stellen eine Übersicht zu den zu erwartenden Exporten ermöglichen, um gegebenenfalls notwendige politische Maßnahmen zu ergreifen. Zuständig für die Erteilung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die Ausfuhrlizenz kann femschriftlich, telegraphisch, per Fax usw. beantragt werden. Der zur Beantragung notwendige Vordrucksatz ist in diesen Fällen nachzureichen. Der Exporteur muß in der Regel eine Kaution stellen. Diese verfällt, wenn die Ausfuhr nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgt (ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt). Lizenzpflichtige Waren sind in der Ausfuhrliste verzeichnet (Spalte 1: Warennummer; Spalte 2: Warenbenennung). Waren, deren Export nur nach Einhaltung bestimmter Qualitätsnormen ohne Genehmigung erlaubt ist, sind in Spalte 3 mit «G» gekennzeichnet. Unter «GJ» sind dort Waren aufgeführt, deren Export in Drittländer ohne Genehmigung nur dann zulässig ist, wenn sie vorgeschriebenen Qualitätsnormen entsprechen und festgesetzte Mindestpreise nicht unterschreiten.

oder Exportlizenz. Eine solche ist im Rahmen der Bestimmungen der EG(Agrar-)Marktordnung für die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Teil II der Ausfuhrliste) in Länder außerhalb der EG erforderlich. Sie ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit einem besonderen Formularsatz (AGREX) zu beantragen; dies kann auch auf elektronischem Wege geschehen. Die A. tritt an die Stelle der Ausfuhrgenehmigung.

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