Gesetz mit der vollständigen Bezeichnung „Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung“, welches Ende 2004 in Kraft getreten ist. Zentrale Punkte dieses Gesetzes sind die Fortentwicklung und Internationalisierung des deutschen Bilanzrechts und die Stärkung der Rolle des Abschlussprüfers. Die neuen Regelungen sind i.d.R. für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2005 anzuwenden. Das Gesetz betrifft vier Kernbereiche: (1) Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards: Nach der sog. IAS-Verordnung ( EU-Verordnung zur Rechnungslegung ) müssen alle kapitalmarktorientierten Unternehmen innerhalb der EU ihren Konzernabschluss ab 2005 (in Ausnahmefällen ab 2007) nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen. Das BilReG erweitert diesen Pflicht-Anwendungsbereich der IFRS insoweit, als es auch den“ nicht“ kapitalmarktorientierten Unternehmen gestattet, den Konzernabschluss statt nach deutschem Bilanzrecht (HGB) nach International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. Dagegen muss gemäß dem BilReG der Einzelabschluss weiterhin von allen Unternehmen nach dem HGB aufgestellt werden, wobei jedoch das HGB zur Anpassung an Internationale Rechnungslegungsnormen in einem separaten späteren Gesetz ( Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilModG) ) an IFRS angenähert werden soll. Lediglich im Hinblick auf die Offenlegung des Einzelabschlusses erlaubt das BilReG den großen Kapitalgesellschaften, dass sie im Bundesanzeiger statt eines HGB-Einzelabschlusses einen IFRS-Einzelabschluss veröffentlichen. Dies entbindet diese Unternehmen jedoch nicht von der Erstellung eines HGB-Einzelabschlusses und seiner Einreichung zum Handelsregister. (2) Erweiterung des Anhangs und des Lageberichts: Zur Anpassung an zwingende Vorgaben der EU, die sich aus der sog. Fair-Value-Richtlinie und der sog. Modernisierungsrichtlinie ergeben, wurden im Rahmen des BilReG die Anhangangaben erweitert, und zwar vor allem im Hinblick auf die Berichterstattung über die Finanzinstrumente und die Angabe der Honorare der Abschlussprüfer. Ferner ist der Umfang des Lageberichts deutlich ausgedehnt und spezifiziert worden, er muss zukünftig eine umfassende und ausgewogene Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beinhalten. (3) Stärkung der Abschlussprüfung durch Sicherung der Unabhängigkeit des Prüfers. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ( Wirtschaftsprüfer ) wird im BilReG einerseits die obligatorische Teilnahme der Abschlussprüfer an einer Qualitätskontrolle ( Peer Review ) verlangt und andererseits der Umfang der möglichen Beratertätigkeiten in dem geprüften Unternehmen deutlich eingeschränkt, z.Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) darf der Wirtschaftsprüfer nicht mehr gleichzeitig versicherungsmathematischer Gutachter sein. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen generell sowie für alle Banken, Versicherungen und Pensionsfonds mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Mio. € gelten zusätzliche Einschränkungen im Hinblick auf die zulässigen Beratertätigkeiten, z.Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) darf neben der Abschlussprüfung keine sog. gestaltende Steuerberatung durchgeführt werden. (4) Anhebung der Größenmerkmale: Der Umfang der Rechnungslegung und der Publizität eines Unternehmens hängt u.a. vom Erreichen bestimmter Größenmerkmale ab ( Publizität und Konzernabschluss, Befreiungen ). Gemäß der sog. Euro-Anpassungsrichtlinie werden diese Größenmerkmale turnusgemäß alle fünf Jahre in der EU angepasst. Mit dem BilReG wurde die aktuelle Anhebung der Werte um rd. ein Sechstel für die Bilanzsumme und den Umsatz ins deutsche Recht umgesetzt.
Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz sollen zum einen verschiedene bilanzrechtliche EU-Rechtsakte umgesetzt werden, so z.BilReg - Bilanzrechtsreformgesetz die IAS-Verordnung vom 19. Juli 2002, die Schwellenwertrichtlinie vom 13. Mai 2003, die Modernisierungsrichtlinie vom 18. Juni 2003 sowie ein Teil der Fair-Value-Richtlinie vom 27. September 2001.
Zentraler Gegenstand ist dabei die Einführung der IAS/IFRS-Rechnungslegung für Konzern- und Einzelabschlüsse. Mit der Verordnung 1606/2002 »Betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards« verzichtete die EU vor drei Jahren bewusst auf die Formulierung eigener Normen. Die Bundesregierung kleidete die Brüsseler Vorgabe in das seit Jahresbeginn gültige Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG).
Zudem werden die Angaben im Anhang und im Lagebericht erweitert sowie die Schwellenwerte für die Erleichterungen und Befreiungen kleinerer und mittelgroßer Unternehmen erhöht.
Zum anderen legt der Gesetzesentwurf einen weiteren Schwerpunkt auf die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. Hierzu soll u.a. der Katalog der mit einer Abschlussprüfung vereinbarten Beratungstätigkeiten erheblich eingeschränkt werden. Konzeptionell wird zwischen Abschlussprüfungen in börsen- und nicht-börsennotierten Unternehmen unterschieden.
Eine Auswirkung des BilReg ist, dass nicht-kapitalmarktorientierte Untenrehmen zum 31.12.2004 einen befreienden Konzernabschluss nach IFRS erstellen dürfen,d.h. das Wahlrecht nach §292a HGB bestehen bleibt für diese Unternehmen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen hingegen sind für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2006 verpflichtet, nach IFRS im Konzernabschluss zu bilanzieren. |
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