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Bodenrecht

Gesamtheit aller rechtlichen Regelungen, die den Boden betreffen. In
der Bundesrepublik Deutschland sind dazu zahlreiche Regelungen aus
privat-rechtlichen und öffentlich-rechtli­chen Bereichen getroffen worden. Die Bo­denordnung
wird durch das Bodenrecht ent­scheidend mitgestaltet.


Gemäß Art. 14 Grundgesetz ist das Privat­eigentum
am Boden Verfassungsgut. Das Recht des privaten Grundeigentums und der damit
verbundenen Nutzungs- und Verfügungsrechte behandelt den Boden als eine
unbewegliche Sache. Eine Verwertung des Bodens als Kre­ditsicherheit ist durch Grundpfandrechte
(Hypothek, Grundschuld, Renten­schuld) im BGB geregelt. Der Grundstücksver­kehr
ist durch staatliche Vorschriften reguliert: Kataster, Grundbuchzwang,
Beurkundungs­zwang von Grundstücksgeschäften.


Mit dem Rechtsgut der freien Verfügung über den Boden konkurrieren
andere rechtli­che Ansprüche, die dem Grundeigentum zahl­reiche Beschränkungen
auferlegen. Diese Ein­schränkungen resultieren aus den Wirkungen, die von
Dispositionen auf Teilflächen auf ei­nen größeren Gesamtraum ausgehen können.
Derartige Beschränkungen ergeben sich aus Ansprüchen der Raum- und
Landesplanung, des Bauplanungs- und Baurechts, des Wohn­rechts, des
Nachbarrechts, des Bergrechts, des Landwirtschafts- und Forstrechts, den Ansprüchen von Umwelt-, Natur- und Land­schaftsschutz, des
Wege- und Verkehrsrechts und des Wasserrechts. In bestimmten Fällen kann sogar
die Enteignung von Boden er­folgen.


Das Spannungsfeld zwischen privatwirt­schaftlichen Rechten am Boden und
den aus einem gesamtwirtschaftlichen Anspruch abge­leiteten Planungs- und
Einschränkungsan­sprüchen des Staates unterliegt dem histori­schen Wandel, dem
auch das Bodenrecht folgt.  




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