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Bruttoprinzip

Das Bruttoprinzip besagt, daß keine Saldierungen vorgenommen werden düfen. Im t Jahresabschluß dürfen gemäß § 246 Abs. 2 HGB Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Dieser Grundsatz wird auch als Verrechnungsverbot bezeichnet.

Das Bruttoprinzip ist Bestandteil des Prinzips der Klarheit und Übersichtlichkeit der Bilanzierung. Es besagt, daß Aktiv und Passivposten in der Bilanz und Ertrags und Aufwandsposten in der Gewinn und Verlustrechnung unsaldiert auszuweisen sind. Gegen über dem solche Saldierungen zulas senden Nettoprinzip ergibt sich für die externen Interessenten am Jahresabschluß (Gläubiger, einflußlo se Anteilseigner, interessierte Öffent lichkeit) ein besserer Einblick in die Vermögens und Schuldensituation sowie in die Ertragslage der bilanzie renden Unternehmung, da Salden im mer schlechtere Informationen als die sie bestimmenden Komponenten he fern. Eine Durchbrechung des Saldierungsverbots hegt nicht vor, soweit der Gesetzgeber ausdrücklich die Verrechnung einzelner Beträge vorge schrieben hat, z. Bruttoprinzip Umsatzerlöse. /• Buchführungsvorschriften Preisnachlässe und zurückgewährte Entgelte (§ 158 Abs. 2 AktG 1965), sowie bei Saldierung gegenläufiger Bestandsveränderungen der unferti gen und fertigen Erzeugnisse.

1. Betrachtungsweise von Bilanz- oder Planungsgrössen - z. Bruttoprinzip in der Liquiditätsplanung -, die auf eine nicht gekürzte und nicht saldierte Analyse abstellt. 2. Bruttorechnung. Ggs.: Nettorechnung.

Haushaltsgrundsätze




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