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Diskontüberleitungsgesetz (DÜG)

definiert Anschlußlösungen für die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Bezugsgrößen aus Anlaß der Einführung des Euro. Es ist Bestandteil des Euro-Einführungsgesetzes (EuroEG), das spätestens zum 1. Januar 1999 in Kraft treten soll. Die bisherige Diskontpolitik der Deutschen Bundesbank ist nicht mehr als geldpolitisches Instrument der Europäischen Zentralbank (EZB) vorgesehen. Das DÜG bestimmt daher, daß der Diskontsatz in der Übergangszeit von 1999 bis 2001 durch einen Basiszinssatz ersetzt wird. Dieser Basiszinssatz wird zunächst dem am 31. Dezember 1998 geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank entsprechen. Er kann in Intervallen an das noch durch Rechtsverordnung zu bestimmende Steuerungsmittel der EZB angepaßt werden, das nach seiner Aufgabe, Änderungshäufigkeit und Wirkungsweise als Bezugsgröße dem Diskontsatz am ehesten entspricht. Die Deutsche Bundesbank wird den Basiszinssatz im Bundesanzeiger (BAnz) bekanntgeben. Ferner ermächtigt das DÜG die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Lombardsatz als Bezugsgröße durch dasjenige Steuerungsmittel der EZB zu ersetzen, das dem Lombardsatz in seiner Funktion am ehesten entspricht. Dies wird voraussichtlich der Satz der sogenannten Spitzenrefinanzierungsfazilität der Banken bei der EZB sein, die die Obergrenze des Zinskorridors am Geldmarkt markieren soll.
Ebenfalls durch Rechtsverordnung kann auch die Ersetzung der Frankfurt Interbank Offered Rate (FIBOR) geregelt werden.

(DOG) v. 09.06.1998 (BGBl. 1998 I 1242). Da die Deutsche Bundesbank zum 01.01.1999 ihre geldpolitischen Befugnisse an die EZB abzugeben hatte, konnte sie auch die Festsetzung eigenständiger Diskont- und Lombardsätze nicht mehr vornehmen. Das DÜG bestimmte den sog. Basiszinssatz als Nachfolger des Diskontsatzes. Dies war erforderlich, weil der Diskontsatz in vielen Rechtsvorschriften als Bezugsgröße für Zinszahlungen und andere Leistungen diente. Nach den erfolgten diversen Rechtsangleichungen wurde das DÜG mit Wirkung vom 27.03.2002 aufgehoben.

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