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Einheitswert, steuerrechtlich

Gemeinsame Bemessungsgrundlage für verschiedene Steuerarten, die alle auf das gleiche Vermögen zugreifen. Die Feststellung des Einheitswerts erfolgt unabhängig von der Steuerfestsetzung.

Im Bewertungsgesetz (BewG) versteht man darunter den einheitlichen Substanzwert bzw. Ertragswert von wirtschaftlichen Einheiten, je nach Wertermittlungsverfahren für die verschiedenen Vermögensgegenstände. Die Feststellung von Einheitswerten erfolgt unabhängig von der Steuerfestsetzung. Ziel des Einheitswertes ist die Harmonisierung des Zugriffs verschiedener, einheitswertabhängiger Steuerarten auf identische Güter, z. B. Grundstücke. Die mehrfache und unter Umständen unterschiedliche Bewertung eines Objektes für verschiedene Steuern entfällt somit.
Die letzte Hauptfeststellung für (nicht betrieblichen) Grundbesitz wurde mit den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 durchgeführt und erstmals zum 1.1. 1974 angewandt.

Wert eines Wirtschaftsgutes oder einer wirtschaftlichen Einheit, der gem. § 19 Bewertungsgesetz ermittelt wird. Er ist Basis der Bemessungsgrundlage bei Steuerarten, die sich nicht an Einkommen, Gewinn oder Umsatz orientieren (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer).

ist ein vom Finanzamt festgelegter Substanzwert, der als Besteuerungsgrundlage für verschiedene Steuern (z.B. Grund-, Vermögen-, Gewerbekapital-, Grunderwerb und Erbschaftsteuer) dient.

Ein Einheitswert wird nach den Vorschriften des BewertungsGesetzes (§§ 19109 a BewG) ermittelt und in einem gesonderten Feststellungsbescheid festgestellt (§ 180 Abgabenordnung). Er bildet die einheitliche (Teil) Bemessungsgrundlage für Vermögensteuer, » Gewerbe(kapital) steuer, » Grundsteuer und Erbschaftsteuer (sog. Einheitswertsteuern). Einheitswert werden festgestellt für Betriebe der Land und Forstwirtschaft, für Grund stücke, für gewerbliche und freiberufliche Betriebe sowie für Mineralgewinnungsrechte. Die einem Einheitswert zugrund eliegenden Bewertungsmaßstäbe sind sehr unterschiedlich. Teilweise erfolgt eine Bewertung nachErtragswertvorstellungen (land und forstwirtschaftliches Vermögen, Grund stücke), teilweise erfolgt eine additive Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter mit Teilwert oder Gemeinem Wert (gewerbliche und freiberufliche Betriebe). Einheitswert werden zu sog. Hauptfeststellungszeitpunkten festgestellt (etwa alle 3 Jahre für gewerbliche und freiberufliche Betriebe). zwischenzeitliche Wert, Art, Zurechnungs und Fehlerfortschreibungen sind möglich.

Ergebnis eines Wertermittlungsverfahrens nach dem Bewertungsgesetz für abschliessend bestimmte Vermögensarten. Einheitswerte stellen für die Vermögensteuer, Gewerbekapitalsteuer, Grundsteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer eine einheitliche Bemessungsgrundlage dar; z.T. wird auf Einheitswerte auch für andere Steuern und Abgaben zurückgegriffen. Einheitswerte werden in einem besonderen Verfahren für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, private Grundstücke und Betriebsgrundstücke sowie für Gewerbebetriebe und Mineralgewinnungsrechte festgestellt (§19 BewG i.Vm. § 180 AO). Die Werte von entsprechenden Vermögensteilen im Ausland müssen in einen gesonderten Einheitswert einbezogen werden. Der Steuerbescheid über den Einheitswert gibt Wert, Art und persönliche Zurechnung des Vermögens an und muss bei Korrekturbedarf eigenständig angefochten werden. Der Einheitswert wird bei Betriebsvermögen für drei Jahre festgesetzt; die letzte Hauptfeststellung für den Grundbesitz hat zum 1.1. 1964 stattgefunden. Daraus erklärt sich, dass z.T. erhebliche Unterschiede zwischen Einheitswerten und tatsächlichen Werten (Verkehrswerten) bestehen. Zwischen den Hauptfestellungen kommen Fortschreibungen und Nachfeststellungen in Betracht (vgl. §§ 21-23 BewG). Für die in den neuen Bundesländern belegenen Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1.1. 1935 festgestellt wurden. Nach § 133 BewG sind diese Einheitswerte für die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens je nach Art der Grundstücke um das 2,5-6fache zu erhöhen.   Literatur: BMF (Hrsg.), Die Einheitsbewertung in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1989. Christof fei, G., Einheitsbewertung des Grundbesitzes in der ehemaligen DDR, Herne 1991. Falterbaum, H.l Barthel, K., Bewertungsrecht und Vermögensteuer, 9. Aufl., Bonn, Achim 1989.



Zu bestimmten Zeitpunkten finden durch die Finanzämter sog. Hauptfeststellungen statt, bei denen die Einheitswerte festgestellt werden. Während der gemeine Wert und der Teilwert nur einzelne Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) betreffen, fasst der Einheitswert den Wert einer ganzen wirtschaftlichen Einheit zusammen.
Es werden Einheitswerte ermittelt für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und das Betriebsvermögen. Für das sonstige Vermögen wird kein Einheitswert festgestellt, die zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände werden einzeln mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) angesetzt.
Zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten werden die Einheitswerte fortgeschrieben (verändert), wenn die Wertabweichung bestimmte Grenzen überschritten hat (§ 22 BevvG).
Einheitswerte werden nur auf den
1. Januar eines Jahres festgestellt. Für die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens, für die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Gewerbesteuer usw. ist Grundbesitz (ausgenommen land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz) mit 140 % des Einheitswertes anzusetzen. Eine Anhebung der Einheitswerte und Annäherung an die Verkehrswerte sind zu erwarten.
Siehe auch: Gemeiner Wert, Teilwert, Vermögen

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