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Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

(EWIV) bildet in der Geschichte der Europäischen Gemeinschaft die erste supranationale europäische Gesellschaftsform zur grenzüberschreitenden Kooperation zwischen kleinen und mittleren Unternehmen. Sie soll auf keinen Fall Instrument von Unternehmenszusammenschlüssen und damit grenzüberschreitenden Konzentrationsprozessen sein, sondern lediglich Instrument einer grenzüberschreitenden Kooperation in Teilbereichen, wie etwa im Absatz oder der Forschung und Entwicklung. Entsprechend ihrer Zwecksetzung ist die EWIV nur locker organisiert und ähnlich der OHG in weiten Bereichen dispositiv. Ihre Aufgabe ist die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder und nicht die eigenständige Gewinnerzielung. Gewinne, die bei der Tätigkeit der Vereinigung anfallen, gelten als Gewinne der Mitglieder der EWIV Mitglieder können sein natürliche Personen, Gesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Stets müssen mindestens zwei Mitglieder Angehörige verschiedener Mitgliedstaaten sein. Als Organe kennt die EWIV die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder und den bzw. die Geschäftsführer. Der Gründungsvertrag kann allerdings weitere Organe vorsehen. In Beschlüssen zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes sind die Mitglieder unbeschränkt; ihnen obliegt die Bestellung der Geschäftsführer. Die Mitglieder der Vereinigung haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Der Eintritt neuer Mitglieder ist nur durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder der Vereinigung möglich. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer der EWIV in deren Organen ist entsprechend ihrem stark personenbezogenen Charakter nicht vorgesehen. Insgesamt lässt sich die EWIV als persona- listische Gesellschaft mit genossenschaftlicher Zielsetzung charakterisieren. Einschränkend für die EWIV gilt, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar die Leitungs- und Kontroll- macht über die Tätigkeit ihrer Mitglieder oder die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens ausüben noch Aktien an einem Mitgliedsunternehmen halten (Verbot der Kon- zernleitungs- und Holdingfunktion), sich nicht an den Kapitalmarkt wenden und nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen darf.          Literatur: Scriba, M. O. E., Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, Heidelberg 1988. Lutter, M., Europäisches Unternehmensrecht, 3.  Aufl., Berlin, New York 1991.  

Siehe auch: EWIV

1989 im Rahmen der EG-Harmonisierung neu geschaffene Rechtsform des europäischen Gesellschaftsrechts. Danach haben kleinere und mittlere Unternehmen unter 500 Arbeitnehmern aus EG-Mitgliedstaaten seit 1. 7. 1989 die Möglichkeit, grenzüberschreitende Kooperationen in Form der EWIV zu betreiben, wobei diese Rechtsform selbst keine eigenen Gewinne erwirtschaften soll, sondern lediglich im Sinne einer Holding als Dachgesellschaft zu nutzen ist. In der Praxis hat diese Rechtsform noch kaum Bedeutung. Die Grundstruktur ähnelt der deutschen Offenen Handelsgesellschaft (OHG) . Auch hier haben die Gesellschafter gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis und haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Die EWIV ist am Kapitalmarkt nicht emissionsfähig.

Die EWIV wurde mit Wirkung zum 1.7.1989 (VO/EWG Nr. 2137/85 vom 25.7.1985; ABI.EG L 199 vom 31.7.1985, S. 1) als erste supranationale Rechtsform eingeführt und in Deutschland mit dem Aus­führungsgesetz vom 14.4.1988 (BGBl. I 1988, S. 514) umgesetzt. Zweck der EWIV ist, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, ohne jedoch für sich selbst Gewinn erzielen zu dürfen. Vielmehr erlaubt sie nur eine Hilfstätigkeit zur Erleichterung grenzüberschreitender Zusammenarbeit. Sie muss deshalb auch mind. aus zwei Mitglie­dern bestehen, deren Haupttätigkeit oder Hauptverwaltung in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten liegt. Das deutsche Ausführungsgesetz verweist auf die Vorschriften der OHG, sofern nicht die VO oder das Ausführungsgesetz selbst speziellere Regelungen enthält. In Deutschland wird sie fast ausschliesslich von Anwälten genutzt. Siehe auch   Gesellschaftsrecht, Europäisches (mit Literaturangaben).

Literatur: Fritz, Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, Wien 1997; Salger/Neye, Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, in: Münchener Handbuch des Gesellschafts­rechts, Band. 1, 2. Aufl., München 2004; Selbherr (Hrsg.), Kommentar zur europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), Baden-Baden 1995.

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