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Europäisches Parlament (EP)

Legislative der Europäischen Union (EU). Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden seit 1979 von den Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) auf fünf Jahre direkt gewählt. Das EP setzt sich aus länderübergreifenden Fraktionen zusammen, die sich auf Unionsebene organisieren (zum Beispiel Fraktion der Europäischen Volkspartei, Fraktion der Liberalen und Demokratischen Partei Europas, Fraktion der Sozialdemokratie Europas, Fraktionslose etc.). Die Leitung des Parlaments obliegt dem von ihm gewählten Präsidium (auf zweieinhalb Jahre). Das EP verfügt im Vergleich zu nationalen Volksvertretungen über begrenzte Befugnisse, die durch den Vertrag über die Europäische Union nur geringfügig erweitert wurden, da das entscheidende Gewicht in der Europa-Gesetzgebung beim Rat der Europäischen Union liegt, der auf Vorschlag der Europäischen Kommission Verordnungen und Richtlinien beschließt. Vier Arten von Mitwirkungsrechten des EP können unterschieden werden:
Anhörung
Zusammenarbeit
Mitentscheidung
Zustimmung
Sitz des Parlaments ist Straßburg. Dort finden einmal im Monat die Plenarsitzungen statt. Zusätzliche Plenartagungen und Ausschußsitzungen werden in Brüssel abgehalten. Das Parlaments-Sekretariat hat seinen Sitz in Luxemburg.

(EP) — (engl.) European Parliament (EP) — (frz.) Parlement Européen (PE) — (span.) Parlamento Europeo (PE); von 1958 bis 1979 die sog. Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaften. Das EP stellt die demokratische Vertretung der Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar. Die (zurzeit 626) Abgeordneten des EP werden seit 1979 von den Bürgern der Mitgliedstaaten alle fünf Jahre in allgemeiner und direkter Wahl bestimmt; je nach Land — über nationale oder regionale Listen. Sitz: Straßburg, Luxemburg und Brüssel. Das EP besitzt - so wie jedes nationale Parlament - drei zentrale Befugnisse: Gesetzgebungs-, Haushalts- und Kontrollbefugnisse. Es verabschiedet gemeinsam mit dem EU-Ministerrat die europäischen Gesetze (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen). Das Gesetzgebungsverfahren ist das der Mitentscheidung: Als gleichberechtigte Partner erlassen EU-Ministerrat und EP gemeinsam die von der EU-Kommission vorgeschlagenen gemeinschaftlichen Rechtsakte. Durch die Mitwirkung des EP an deren Zustandekommen wird die demokratische Rechtmäßigkeit dieser Texte gewährleistet. Die legislativen Befugnisse des EP sind aber bisher (trotz der in der Vergangenheit schrittweise vollzogenen Ausweitung der Rolle des Parlaments) stark begrenzt. Das EP und der EU-Ministerrat bilden gemeinsam die Haushaltsbehörde der EU. Beide teilen sich also auch die Haushaltsbefugnis; wobei aber das EP den Gesamthaushalt in letzter Instanz annimmt. Die Haushaltsbeschlüsse des EP werden von dessen Haushaltsausschuss in Zusammenarbeit mit Fachausschüssen vorbereitet. Das EP übt die demokratische Kontrolle über die EU-Kommission aus. Es stimmt der Ernennung der Kommissare zu und kann gegen diese einen Misstrauensantrag einbringen. Es übt darüber hinaus die politische Kontrolle über sämtliche Institutionen bzw. Tätigkeiten der EU aus. Dazu kann es zur Erleichterung der Befugniswahrnehmung (nicht ständige) Untersuchungsausschüsse einsetzen. Das EP ernennt den Europäischen Bürgerbeauftragten. Das EP ist die einzige Institution der EU, die öffentlich tagt und berät. Seine Entschließungen, Stellungnahmen und Debatten werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Das EP unterhält Informationsbüros in allen Mitgliedstaaten. http://www.eurovarl.eu.int

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