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Hinterbliebenenversicherung

Teil der umfassenderen Regelungen der Hilfen für Hinterbliebene (Witwen bzw. Witwer, Waisen und ggf. Eltern von verstorbenen Leistungsberechtigten), die im Jahr 1984 zur Neuregelung anstand (Partnerschaftsrente). In der sozialen Sicherung (Sozialversicherung) sind Hinterbliebenenversiche- rungsleistungen vorgesehen im Bereich der Rentenversicherung und der Unfallversicherung, bei der Altershilfe für Landwirte (Alterssicherung der Landwirte) sowie im Versorgungsbereich ( Kriegsopferversorgung, Lastenausgleich). Der Kreis der Anspruchsberechtigten und der Umfang der Leistungen an Hinterbliebene ist in den einzelnen Sicherungssystemen sehr unterschiedlich geregelt. In der gesetzlichen Renten- bzw. Knappschaftsversicherung erhält die Witwe nach dem Tod eines versicherten Ehemannes Witwenrente, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versichertenrente zustand oder die Wartezeit erfüllt war oder sie als erfüllt gilt. Bei der Witwerrente gilt die gleiche Regelung, es kommt aber die Voraussetzung hinzu, dass die verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat. Bei der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht der Anspruch auf Witwenrente als Folge des Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit des verstorbenen Versicherten. Ein Ehemann hat Anspruch auf Witwerrente unter den eben genannten Voraussetzungen. Die Unfallversicherung kennt auch den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerbeihilfe. Er entsteht z. B. dann, wenn die Witwe eines Schwerverletzten, die keinen Anspruch auf eine Witwenrente hat, weil der Tod ihres Ehemannes nicht Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war, in Form einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 40% des Jahresarbeitsverdienstes. Die Höhe der Renten wird nach den jeweils geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen berechnet. Dabei werden eigene Einkommen zu 40% berücksichtigt, wenn sie bestimmte Freibeträge übersteigen. Diese betragen bei der Witwenrente das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes (Juli 1990 rd. 1045 DM monatlich) plus eines Freibetrags für jedes waisenrentenberechtigte Kind in der Höhe vom 5,6fachen dieses Wertes (Juli 1990 rd. 222 DM monatlich). Angerechnet werden nur bestimmte Erwerbs- und Erwerbsersatzein- kommen. Auf Waisenrenten nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Knappschaftsversicherung haben Kinder nach dem Tod eines Versicherten Anspruch dann, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versicherungsrente zustand oder die Wartezeit erfüllt ist oder als erfüllt gilt. Dieser Anspruch besteht auch für Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Die Waisenrente wird regelmässig bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Der Anspruch erweitert sich bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn Kinder sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr leisten oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sich nicht selbst unterhalten können (vgl. auch Erziehungsrente). Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten ähnliche Bestimmungen für die Auszahlung einer Waisenrente. In der Renten- und Unfallversicherung ist bei Wiederverheiratung die Möglichkeit der Zahlung einer Abfindung anstelle der Rente möglich. Abfindungsmöglichkeiten gibt es auch für andere Fälle und in anderen Sicherungsbereichen.                                                               

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