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Mehrstimmrechtsaktien

Die Mehrstimmrechtsaktien ist eine Aktie, die beigleichem Nennbetrag wie eineStammaktie ein mehrfachesStimmrecht gewährt. Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien ist nach § 12 Abs. 2 AktG von 1965(gleichlautend bereits im AktG 1937) Grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen kann nur »die für die Wirtschaftzuständige oberste Behörde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitzhat«, zulassen, »soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist«(§ 12 Abs. 2 Satz 2 AktG von 1965). Soweit Mehrstimmrechtsaktien vor Inkrafttreten desAktG 1937 ausgegeben worden sind, haben sie weiterhin Gültigkeit. § 5Abs. 2 EGAktG 1965 räumt jedochder Hauptversammlung (HV) dasRecht ein, mit der Mehrheit von dreiVierteln des bei der Beschlußfassungvertretenen Grundkapitals die Beseitigung oder Beschränkung der Mehrstimmrechtsaktien zu beschließen. Die bestehenden Mehrstimmrechtsaktien haben in den seltensten Fällen in erster Linie als Finanzierungsinstrument gedient, sondern sollten eineVeränderung der Stimmenverhältnisse in der Hauptversammlung zugunsten ihrer Inhaber ohne entsprechende Kapitalbeteiligung herbeiführen. Damit sie ihre Aufgabe erfüllenkonnten, wurden sie in der Regel alsvinkulierte Namensaktion ausgegeben.

Aktie besonderer Gattung, die dem Eigentümer ein erhöhtes, z. B. 100-faches, Stimmrecht einräumt. Diese Aktien wurden immer in Form von vinkulierten Namensaktien ausgegeben. In Deutschland ist die Emission von Mehrstimmrechtsaktien grundsätzlich gem. § 12 (2) AktG unzulässig. Allerdings kann durch den zuständigen Landeswirtschaftsminister eine Ausnahmeregelung für den Fall gegeben werden, daß die Emission von Mehrstimmrechtsaktien zur Wahrung von überwiegenden gesamtwirtschaftlichen Belangen (Interessen) vorgenommen werden soll (§ 12, Abs. 2, S. 2 AktG). Mehrstimmrechtsaktien dienen als Sicherungsinstrument vor Überfremdung und sind heute in erster Linie bei Unternehmen im Versorgungsbereich (Strom, Gas, Verkehrsbetriebe) zu finden. Diese Aktien befinden sich i. d. R. im Besitz der öffentlichen Hand.

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