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Pacht- und Überlassungsvertrag

Grundlage einer spezifischen Form eines Unternehmungszusammenschlusses. Unter den Bezeichnungen Betriebspachtvertrag und Betriebsüberlassungsvertrag in § 292 Abs. I. Ziff. 3 AktG als "andere Unternehmensverträge" definiert, "durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ... den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überlässt". Der Verpächter (Überlasser) muss eine AG oder KGaA sein; die Rechtsform des Pächters (Übernehmers) ist hingegen unerheblich. Die Hauptversammlung muss dem Vertrag mit mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals zustimmen (e 293 Abs. 1 Satz 2 AktG). Hat der Pächter (Übernehmer) ebenfalls die Rechtsform einer AG oder KGaA, bedarf er der Zustimmung seiner Hauptversammlung nicht, da § 293 Abs. 2 AktG die Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils nur im Falle des Abschlusses eines Beherrschungsoder Gewinnabführungsvertrages voraussetzt. Sofern das Aktiengesetz nicht besondere, und zwar zwingende Vorschriften für Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsverträge enthält, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die -Pacht (§.§ 581-597 BGB) mit entsprechender Anwendung der Vorschriften über die -Miete, soweit sich nicht aus den §§ 582-597 BGB etwas anderes ergibt (§ 581 Abs. 2 BGB). Gemeinsam ist beiden Vertragsarten, dass Pacht- und Überlassungsvertrag Pacht- und Überlassungsvertrag der Pächter (Ubernehmer) den vertragsgegenstand auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Der Unterschied liegt darin, dass im Falle des Pachtvertrags der Pächter nach aussen im eigenen Namen auftritt, während beim Überlassungsvertrag der Übernehmer den Namen des Überlassers benutzt. Für den Zuwachs an Leistungspotential bieten sich Pacht- und Überlassungsverträge dann an, wenn ein Eigentumserwerb nicht möglich, der Eigentümer aber zur Verpachtung oder Überlassung bereit ist. Der Abschluss dieser Verträge ist auch dann in Betracht zu ziehen, wenn ein interner Ausbau z. B. aus folgenden Gründen ausgeschlossen ist: ·    Die Erstellung bestimmter Anlagen bedarf der Zustimmung oder Genehmigung eines Patent- oder Lizenzgebers, der jedoch die Zustimmung verweigert. ·    Es bestehen beschaffungsmässige Engpässe, so dass benötigte Wirtschaftsgüter innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht beschafft werden können. Dies kann insb. für Grundstücke in geeigneter Lage zutreffen. ·    Die relativ hohe Anschaffungsauszahlung kann angesichts einer angespannten Finanzlage nicht erbracht werden, ein Gesichtspunkt, der im übrigen auch für Beteiligungserwerb gegen Barleistung gilt.   Literatur: Schubert, WIKüting, K., Unternehmungszusammenschlüsse, München 1981, S. 197 ff.

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