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Pauschalbewertung

Die Bewertung von Forderungen erfolgt zwar grundsätzlich nach dem Prinzip der Einzelbewertung, es ist aber auch bei einem größeren Bestand an Forderungen nach dem Vorsichtsprinzip eine Pauschalbewertung handels- und steuerrechtlich erlaubt. Sie soll das Risiko des Forderungsausfalls in angemessener Weise berücksichtigen. Sie wird direkt als Abschreibung auf der Aktivseite vorgenommen.

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