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Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK)

Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. ist eine unabhängige Interessenvertretung für Kleinaktionäre, deren Mitarbeiter (Sprecherinnen und Sprecher) ehrenamtlich tätig sind. Durch beharrliche und kompetente Arbeit hat sich die SdK einen guten Ruf und auch eine gewisse Schlagkraft bei der Wahrung und Durchsetzung der Aktionärsinteressen erworben. Um den Stand der Kleinaktionäre innerhalb von Aktiengesellschaften sowie gegenüber den Großaktionären und dem Gesetzgeber zu verbessern, entfaltet die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre vielfältige Aktivitäten. Zentrales Anliegen sind dabei der Schutz der Kleinaktionäre vor Verlusten, die kritische Beobachtung des Aktienmarktes und die Verbesserung ihrer Mitspracherechte innerhalb der AG. Die Emissäre der SdK nehmen jährlich an mehr als siebenhundert Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften teil. Die Schutzgemeinschaft betreibt eine offensive Öffentlichkeitsarbeit und ist in den Medien wegen ihrer Kompetenz hoch geachtet. Kritische Äußerungen der SdK-Sprecher haben Gewicht und sind bei unseriösen Finanzdienstleistern mehr als gefürchtet. Durch ihre Arbeit trägt die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre viel zur Bekämpfung des Anlagebetrugs und damit zur Rechtssicherheit im Aktienhandel wie im Anlagegeschäft bei.

Auf ihrer Homepage (www.sdk.org.) definiert die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre ihr Hauptziel: »Der Einsatz der SdK gilt in erster Linie einem gut funktionierenden Aktienwesen mit gleichen Chancen für alle Anleger und entsprechenden Kontrollmöglichkeiten.« Für die Mitglieder der Schutzgemeinschaft bedeutet dies, »die SdK nimmt alle Rechte wahr, die den Aktionären durch das Gesetz eingeräumt werden.«

Das heißt im einzelnen nach der Selbstdarstellung der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre im Internet für Mitglieder, die ihr Stimmrecht als freier Minderheitsaktionär an die SdK übertragen, zum ersten Stimmrechtsvertretung: »Um mehr Transparenz in wichtige unternehmensinterne Vorgänge zu bringen, macht sie (die SdK - der Autor) auf jeder Hauptversammlung vom gesetzlichen Auskunftrecht des Aktionärs Gebrauch. Erst dann entscheidet sie, ob sie den Unternehmensvorschlägen zustimmen wird. Sollten die Vorschläge den Interessen der freien Aktionäre zuwiderlaufen, stellt die SdK Gegenanträge, widerspricht bei der Abstimmung und verleiht ihren Forderungen auch öffentlich Nachdruck.« Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre vertritt die Stimmrechte kostenlos und ohne Namensnennung.

Zum zweiten bedeutet die Rechtswahrnehmung durch die SdK die Interessenvertretung und -durchsetzung bei juristischen Auseinandersetzungen. Auf der Website der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre heißt es dazu: »Falls erforderlich, scheut die SdK auch nicht den Weg der rechtlichen Auseinandersetzung. Wenn bei Abfindungs- oder Umtauschvorgängen den Aktionären kein fairer Preis angeboten wird, leitet die SdK eine gerichtliche Überprüfung ein. Wenn die materielle oder ideelle Position des Minderheitsaktionärs gefährdet erscheint, läßt sie die entsprechenden Grundsatzfragen vor Gericht klären. Die SdK trägt allein alle Prozeßkostenrisiken. Der Einzelaktionär ist davon freigestellt.«

Zum dritten verpflichtet sich die SdK zur »Mitgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen«. Dies heißt trotz aller Fortschritte im Aktienrecht, »es bleibt ... auch künftig wesentliche Aufgabe der SdK, die Rechtsposition der freien Aktionäre gegenüber Großaktionären, Unternehmensleitungen und Kreditinstituten weiterhin zu stärken«.

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