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Sonderposten

Sonderposten mit Rücklageanteil (SOPOR) werden auf der Passivseite der Bilanz eines Unternehmens nicht unter den Rücklagen, sondern als eigenständige Position vor den Rückstellungen ausgewiesen. So bestimmen es die §§ 247, 273 HGB. In diese Bilanzposition gehen zwei grundverschiedene Sachverhalte ein: Die SOPOR als steuerfreie Rücklagen: Rücklagen werden bekanntlich aus versteuerten Gewinnen gebildet. Anders sieht dies bei den SOPOR aus. Diese Rücklagen sind erst bei ihrer Auflösung zu versteuern. Man spricht deshalb auch von steuerfreien Rücklagen. Ein Beispiel für einen SOPOR ist die § 6b EStG-Rücklage. Angenommen, die Huber AG hat vor vielen Jahren für 2 Mio. € ein Grundstück in der Innenstadt von Berlin erworben, um dort ihre Fabrikationsanlagen für Haselnüsse zu errichten. In diesem Jahr wird die Betriebsverlagerung der Huber AG an den Stadtrand beschlossen. Die Huber AG kann ihr bisheriges Grundstück für sage und schreibe 5 Mio. € verkaufen. Der Veräußerungsgewinn von 3 Mio. € kann nun, ohne dass er versteuert wird, für eine gewisse Zeit unter den SOPOR ausgewiesen werden. Nach Ablauf einer gesetzlich genau festgelegten Frist ist die § 6b-Rücklage in Höhe von 3 Mio. € aufzulösen und zu versteuern bzw. auf ein Ersatzwirtschaftsgut (z. B. auf das neu erworbene Grundstück, auf dem die neue Fabrik der Huber AG gebaut wird) zu übertragen. Wenn dieses Grundstück z. B. 10 Mio. € gekostet hat, dann werden in der Bilanz nur 7 Mio. € als Wert ausgewiesen. In dieser Bilanzposition verstecken sich also erneut 3 Mio. € stille Reserven. Die SOPOR als Wertberichtigungsposten bei Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften ist es nach § 281 Abs. 1 HGB erlaubt, bei steuerlichen Sonderabschreibungen nicht nur aktivisch, sondern stattdessen auch passivisch eine Wertkorrektur des betreffenden Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Beispiel: Auf eine Maschine im Anschaffungswert von 100.000 € kann eine steuerliche Sonderabschreibung von 75% vorgenommen werden. Nach dem Handelsrecht wären eigentlich nur 20% Abschreibung zulässig. Der Unterschied zwischen handelsrechtlicher Abschreibung und Sonderabschreibung (55 % 55.000 €) wird in den SOPO 12 eingestellt. In der Handelsbilanz wird die Maschine also mit 80.000 € bilanziert; in den SOPOR wird ein Betrag von 1000 € eingestellt. Saldiert beläuft sich der Wert also auf 80.000 € ./. 55.000 € = 1.000 €. Bei aktivischer Abschreibung hingegen würde die Maschine direkt mit 25.000 € bilanziert.

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