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Passivseite der Bilanz

Zusammenstellung sämtlicher Kapitalkonten bzw. des Gesamtkapitals einer Unternehmung, ausgedrückt in Währungseinheiten. Die Passivseite gibt Auskunft über die Herkunft des Kapitals, das zur Finanzierung der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte verwendet wurde. Die Gliederung regelt sich generell nach § 266(3) HGB.
Große und mittelgroße Unternehmen (§ 267Abs.2, 3 HGB) müssen die in der Passivseite bezeichneten Posten gesondert und in der geforderten Reihenfolge ausweisen. Für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267Abs.1 HGB) gilt dies nicht. Sie können eine verkürzte Bilanz aufstellen, die lediglich die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der geforderten Reihenfolge enthält.


Passivseite A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklage III. Gewinnrücklagen 1. gesetzliche Rücklage 2. Rücklage für eigene Anteile 3. satzungsmäßige Rücklagen 4. andere Gewinnrücklagen IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag B. Rückstellungen 1. Rückstellungen für Pensionen und andere Verpflichtungen 2. Steuerrückstellungen 3. sonstige Rückstellungen C. Verbindlichkeiten 1. Anleihen, davon konvertibel 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Austellung eigener Wechsel 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 8. sonstige Verbindlichkeiten davon aus Steuern davon im Rahmen der sozialen Sicherheit D. Rechnungsabgrenzungsposten

Passiva

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