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Steuerstraftat

Nach der Legaldefinition des § 369 Abs. 1 AO gehören dazu Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, der Bannbruch, die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, sowie die Begünstigung einer Person, die eine dieser Taten begangen hat. Strafbar nach den Steuergesetzen ist zunächst die —Steuerhinterziehung. Ihre Merkmale sind die Verletzung der Pflicht zur Vermittlung des steuerlichen Sachverhalts und die dadurch herbeigeführte Steuerverkürzung oder die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Die Pflicht zur Vermittlung des Sachverhalts wird verletzt durch ·    unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber Finanz- oder anderen Behörden oder ·    pflichtwidriges Unterlassen von Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden oder ·    pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln. Eine Steuer ist verkürzt, wenn sie aus Gründen, die der Steuerpflichtige herbeigeführt hat, vom Finanzamt nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wurde (§ 370 Abs. 4 AO). Der Steuervorteil besteht nicht in der zu niedrigen Steuerzahlung, sondern z. B. in der unberechtigten Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Steuererklärung. Der Steuerhinterziehung gleichgestellt wird die Steuerhehlerei. Sie begeht, wer Erzeugnisse oder Waren, bei denen Verbrauchsteuern oder Zoll hinterzogen oder Bannbruch begangen wurde, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern (§ 374 AO, z.B. der Verkauf von Waren, die jemand anderes geschmuggelt hat). Steuerzeichen sind Wertmarken zur Entrichtung bestimmter Steuern (z. B. Tabaksteuerbanderolen, Wechselsteuermarken). Steuerzeichenfälschung ist ein seltenes Delikt. Bei der Begünstigung leistet der Täter einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, Hilfe, mit dem Ziel, die Vorteile der Tat zu sichern (z. B. durch unwahre Angaben gegenüber dem Ermittlungsbeamten). Wegen Verstössen gegen die Abgabenordnung (Steuer- und Zollzuwiderhandlungen) Verurteilte 1980/89 1980             1983              1989 männlich          14921           15462          10889 weiblilch           2 633            2857              2161 insgesamt 17554 18319 13050 Quelle: Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Reihe 3, Strafverfolgung, Stuttgart, Mainz 1981/91. Literatur: Ehlers, H./Lohmeyer, H., Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschl. Verfahrensrecht, 5. Aufl., Stuttgart 1982. Franzen, K./ Gast-de Haan, B./Samson, E., Steuerstrafrecht, 3. Aufl., München 1985. Kohlmann, G., Steuer-straf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht einschl. Verfahrensrecht,   Loseblattsammlung,  3. Aufl., Köln, Marienburg 1991.

Nach § 369 AO sind Steuerstraftaten (Zollstraftaten) Taten, die nach den Steuergesetzen, d. h. nach der Abgabenordnung oder nach den Einzelsteuergesetzen, strafbar sind, außerdem der Bannbruch (nach § 372 AO die unerlaubte Ein-, Aus oder Durchfuhr von Gegenständen ohne ordnungsgemäßes Anzeigen bei der zuständigen Zollstelle), die Steuerzeichenfälschung oder ihre Vorbereitung und die Begünstigung einer Person, die eine dieser Taten begangen hat. Außerdem gehören der Schmuggel (nach § 373 AO) und die Steuerhehlerei (nach § 374 AO) zu den Steuerstraftaten.
Das wichtigste Delikt im Steuerstrafrecht ist die Steuerhinterziehung, die nach § 370 Abs. 1 AO dann vorliegt, wenn jemand den Finanzbehörden oder anderen Behörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht, wenn er die Finanzbehörden unter Verletzung gesetzlich auferlegter Pflichten über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder wenn er pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterläßt. Dabei ist nach § 370 Abs. 2 AO bereits der Versuch strafbar. Bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO wird derjenige straffrei, der unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 2 AO allerdings nicht ein, wenn vor der Selbstanzeige ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage wissen mußte.
Die Strafe im Falle der Steuerhinterziehung besteht nach § 370 Abs. 1 und 3 AO in einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bzw. in besonders schweren Fällen in einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

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